Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 59 Seiten

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die Verfolgung nun gegen diese Person und der Halter ist - zumindest vorläufig

- entlastet.

Tut der Halter gar nichts, so kann die Busse direkt im Betreibungsverfahren eingetrieben werden.

Das hier vorgeschlagene Verfahren tangiert die verfassungsmässigen Rechte kaum. Dass die Statuierung einer Halterhaftung trotz einer Einschränkung des Verschuldensprinzips grundsätzlich möglich ist, zeigen zwei neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 29. Juni 2007 i. S. O'Halloran und Francis vs. UK und Urteil vom 10. Januar 2008 i. S. Lückhof und Spanner vs. Österreich). Allerdings müssen dabei gewisse Kriterien beachtet werden. Im vorliegenden Entwurf hat der Halter die Möglichkeit, sich zu entlasten, indem er geltend macht, eine unbekannte Person habe gegen seinen Willen das Fahrzeug benutzt und er habe dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern können. Zudem kann er nur für Bussen bis zur 300 Franken haftbar gemacht werden. Nicht in Frage kommt u. E. eine weiter gehende Belastung des Halters. Wenn Widerhandlungen vorgeworfen werden, die keine Ordnungsbusse, sondern eine Busse über 300 Franken, Geld- oder Freiheitsstrafen sowie zusätzlich Administrativmassnahmen zur Folge haben, kann vom Verschuldensprinzip nicht abgewichen werden.

Die vorgeschlagene Lösung steht im Widerspruch zum in Artikel 168 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), die voraussichtlich per 1. Januar 2011 in Kraft treten wird, statuierten Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen. In Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe a StPO werden Fälle genannt, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt; dabei handelt es sich jedoch um schwerwiegende Delikte wie beispielsweise Mord oder Vergewaltigung.

4.3 Verordnung der Bundesversammlung vom 21. März 2003 über Blutalkohol-

grenzwerte im Strassenverkehr60

Art. 1

Nach dem geltenden Artikel 55 Absatz 6 SVG legt die Bundesversammlung fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration Fahrunfähigkeit angenommen wird und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt. Die Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe (vgl. die Erläuterungen zu Art. 55) erfordert, dass die Bundesversammlung auch Atemalkoholgrenzwerte festlegt. Die Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr ist deshalb entsprechend zu ändern.

4.4 Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 197661

Art. 1

Bereits heute bezahlen die Versicherten einen Zuschlag von 0,75 % auf den Motorfahrzeug-Haftpflichtprämien, der vom Schweizerischen Fonds für Unfallver-

60 SR 741.13

61 SR 741.81