Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/74: Via sicura; Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr · 104 Seiten
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- Beschränkung auf einzelne Verkehrsteilnehmende ist nicht zielführend (Fussverkehr).
- Finanzierung auch der Verkehrskontrollen und der Verbesserung der Infrastruktur (VSR).
- Keine ausschliessliche Zweckbestimmung für edukative und informative Massnahmen (AI, AR, eco swiss).
- Finanzierung zusätzlicher Massnahmen:
o Optimierung der Verkehrsmittelwahl (VfmV),
o Motorisierte Verkehrsmittel hervorheben, die geringste Gefährdung bewirken (VfmV),
o Einbezug von Massnahmen zur Sensibilisierung von Multiplikatoren (z.B. Verkehrsplaner, Verantwortliche in Gemeinden, Autoverkäufer usw.) (VfmV),
o Bereitstellen von Geldern für Forschung im Verkehrssicherheits- und Forschungsbereich (VfmV).
- Aus Effizienzgründen fraglich (AR).
- Verringerung der Ressourcen für Präventionsaktivitäten von Verbänden und Organisationen (Grüne, SP, bfu,
VfV, SVV, NVB, NGF).
- Die heutigen 0,75 % werden noch nicht in vollem Umfang für Erziehungs- und Sensibilisierungsmassnahmen
eingesetzt (FDP).
- Durch Verzicht auf Intensivierung der Polizeikontrollen wird die Wirksamkeit des Gesamtpaketes überpropor-
tional geschwächt (SH).
- Das wirksamste Mittel zur Verhaltensbeeinflussung sind häufige Verkehrskontrollen mit hoher Entdeckungs-
wahrscheinlichkeit sowie die Verbesserungen der Infrastruktur (VSR).
- Durchsetzung bestehender Regeln hat Vorrang vor edukativen und informativen Massnahmen (FDK).
- Es ist den Kantonen zu überlassen, wie sie die Verkehrssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbereich erhöhen
können (GL, ZH).
- Eingriff in die verfassungsmässig garantierten Hoheitsrechte der Kantone (VSR).
- Widerspricht den Grundsätzen der NFA, die in Richtung zweckfreie Pauschaltransfers anstelle von zweckge-
bundenen Transfers als neue Finanzierungsform geht (GE).
- Leistungsvereinbarungen schränken die notwendige situationsbedingte taktische Einsatzbeweglichkeit der
Kantone ein (AR, Kapo AI). Gefahr, dass Handlungsspielraum der Polizei unnötig eingeschränkt und ein erheblich administrativer Mehraufwand ohne zusätzlichen Nutzen verursacht wird (ZH). Schränken den unerlässlichen operativen Handlungsspielraum der Polizei unverhältnismässig ein. Rechtsdurchsetzung ist hoheitliche Aufgabe und kann nicht Gegenstand von Vereinbarungen sein (ACVS).
- Leistungsvereinbarungen tangieren das Gewaltmonopol und die kantonale Polizeihoheit (GL, Kapo AI). Len-
kungsmassnahmen sollten - wenn überhaupt - dem Bund vorbehalten bleiben und nicht einer Stiftung mit privater Beteiligung übertragen werden (Kapo AI, ZH).
- Die Polizei könnte in der Festlegung von Schwerpunkten und der Taktik eingeschränkt werden (VSPB).
- Zustimmung nur für edukative Massnahmen (RFBS), falls es zu einer Erhöhung auf 2,5 % kommt (IGWV).
Keine Stellungnahme / nicht betroffen: SP, economiesuisse, AGU, Aefu, asa, ASPE, CAS, Dachorgan, FDK,
Future Bike, IRM BE, IRM BS, IRM SG, Kibü BS, KSBS, MFK SO, Netzwerk K&V, Nez rouge, OPTICS, PHCH, ReKo BE, ReKo TG, RVS, SchweizMobil, SFA, SGRM, SOV, Velokonf., velosuisse, VöV, 1 Privater