ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

TEIL 5

Kapitel 5.1

5.1.2.1 a) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.11 muss eine Umverpackung".

In dem nach Unterabsatz (ii) folgenden Satzteil "Kennzeichnungen" ändern in:

"UN-Nummern".

Im zweiten nach dem Unterabsatz (ii) folgenden Satz "Kennzeichnung" ändern in: "UN-Nummer" (zweimal).

5.1.3.2 "Tanks und Grosspackmittel (IBC)" ändern in:

"Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), und Tanks".

5.1.5.1 streichen.

5.1.5.2 bis

5.1.5.3.3 werden zu 5.1.5.1 bis 5.1.5.2.3.

5.1.5.1.1 (bisheriger Absatz 5.1.5.2.1) "(Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.2.3)" ändern in:

"(Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3)".

"(Absatz 5.1.5.2.4)" ändern in:

"(Absatz 5.1.5.1.4)".

5.1.5.1.2 (bisheriger Absatz 5.1.5.2.2) Im letzten Unterabsatz "(siehe Absatz 5.1.5.3.1)" än-

dern in:

"(siehe Absatz 5.1.5.2.1)".

5.1.5.2.1 (bisheriger Absatz 5.1.5.3.1) In Absatz c) "(siehe Absatz 5.1.5.2.2)" ändern in:

"(siehe Absatz 5.1.5.1.2)".

5.1.5.2.2 (bisheriger Absatz 5.1.5.3.2) Den zweiten Satz streichen.

Folgenden neuen Unterabschnitt einfügen:

"5.1.5.3 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheits-

kennzahl (CSI)

5.1.5.3.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen

Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:

a) Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Aussenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenständen ist