ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
TEIL 5
Kapitel 5.1
5.1.2.1 a) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
"Mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.11 muss eine Umverpackung".
In dem nach Unterabsatz (ii) folgenden Satzteil "Kennzeichnungen" ändern in:
"UN-Nummern".
Im zweiten nach dem Unterabsatz (ii) folgenden Satz "Kennzeichnung" ändern in: "UN-Nummer" (zweimal).
5.1.3.2 "Tanks und Grosspackmittel (IBC)" ändern in:
"Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC), und Tanks".
5.1.5.1 streichen.
5.1.5.2 bis
5.1.5.3.3 werden zu 5.1.5.1 bis 5.1.5.2.3.
5.1.5.1.1 (bisheriger Absatz 5.1.5.2.1) "(Absätze 5.1.5.2.2 und 5.1.5.2.3)" ändern in:
"(Absätze 5.1.5.1.2 und 5.1.5.1.3)".
"(Absatz 5.1.5.2.4)" ändern in:
"(Absatz 5.1.5.1.4)".
5.1.5.1.2 (bisheriger Absatz 5.1.5.2.2) Im letzten Unterabsatz "(siehe Absatz 5.1.5.3.1)" än-
dern in:
"(siehe Absatz 5.1.5.2.1)".
5.1.5.2.1 (bisheriger Absatz 5.1.5.3.1) In Absatz c) "(siehe Absatz 5.1.5.2.2)" ändern in:
"(siehe Absatz 5.1.5.1.2)".
5.1.5.2.2 (bisheriger Absatz 5.1.5.3.2) Den zweiten Satz streichen.
Folgenden neuen Unterabschnitt einfügen:
"5.1.5.3 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheits-
kennzahl (CSI)
5.1.5.3.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen
Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
a) Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Aussenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenständen ist