ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
Kapitel 6.2
Das Kapitel 6.2 erhält folgenden Wortlaut:
"Kapitel 6.2
Bau- und Prüfvorschriften für Druckgefässe, Druckgaspackungen, Gefässe,
klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssig-
tem entzündbarem Gas
6.2.1 Allgemeine Vorschriften
Bem. Druckgaspackungen, Gefässe, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas unterliegen nur den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6.
6.2.1.1 Auslegung und Bau
6.2.1.1.1 Die Druckgefässe und deren Verschlüsse müssen so ausgelegt, hergestellt, geprüft
und ausgerüstet sein, dass sie allen Beanspruchungen, einschliesslich Ermüdung, denen sie unter normalen Beförderungsbedingungen und bei normalem Gebrauch ausgesetzt sind, standhalten.
6.2.1.1.2 (bleibt offen)
6.2.1.1.3 Die Mindestwanddicke darf in keinem Fall geringer sein als die in den technischen
Normen für die Auslegung und den Bau festgelegte Wanddicke.
6.2.1.1.4 Für geschweisste Druckgefässe dürfen nur Metalle schweissbarer Qualität verwen-
det werden.
6.2.1.1.5 Der Prüfdruck von Flaschen, Grossflaschen, Druckfässern und Flaschenbündeln
muss der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen. Der Prüfdruck für verschlossene Kryo-Behälter muss der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen.
6.2.1.1.6 Druckgefässe, die in Bündeln zusammengefasst sind, müssen durch eine Tragkon-
struktion verstärkt sein und als Einheit zusammengehalten werden. Die Druckgefässe müssen so gesichert sein, dass Bewegungen in Bezug auf die bauliche Gesamtanordnung und Bewegungen, die zu einer Konzentration schädlicher lokaler Spannungen führen, verhindert werden. Anordnungen von Rohrleitungen (z.B. Rohrleitungen, Ventile und Druckanzeiger) sind so auszulegen und zu bauen, dass sie vor Beschädigungen durch Stösse und vor Beanspruchungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten, geschützt sind. Die Rohrleitungen müssen mindestens denselben Prüfdruck haben wie die Flaschen. Für verflüssigte giftige Gase muss jedes Druckgefäss ein Trennventil haben, um sicherzustellen, dass jedes Druckgefäss getrennt befüllt werden kann und während der Beförderung kein gegenseitiger Austausch des Inhalts der Druckgefässe auftreten kann.
Bem. Verflüssigte giftige Gase haben den Klassifizierungscode 2T, 2TF, 2TC, 2TO, 2TFC oder 2TOC.
6.2.1.1.7 Berührungen zwischen verschiedenen Metallen, die zu Beschädigungen durch gal-
vanische Reaktion führen können, müssen vermieden werden.