ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

Gefahrzettel und Grosszettel Gefahreneigenschaften Zusätzliche Hinweise (Placards) (1) (2) (3)

Stoffe, die in Berührung mit Was-

ser entzündbare Gase entwickeln

Bei Kontakt mit Wasser Brand- und Explosi- Ausgetretene Stoffe sollten durch Abdecken onsgefahr. trocken gehalten werden.

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4.3

Entzündend (oxidierend) wirken-

de Stoffe Zünd- und Explosionsgefahr.

Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren Gefahr heftiger Reaktion bei Kontakt mit Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.

entzündbaren Stoffen.

5.1

5.1

Organische Peroxide Gefahr exothermer Zersetzung bei erhöhten

Temperaturen, bei Kontakt mit anderen Stof-

fen (wie Säuren, Schwermetallverbindungen Vermischen mit entzündbaren oder brennbaren oder Aminen), Reibung oder Stössen. Dies Stoffen (z.B. Sägespäne) vermeiden.

5.25.2 kann zur Bildung gesundheitsgefährdender

5.2 und entzündbarer Gase oder Dämpfe führen.

Giftige Stoffe

Vergiftungsgefahr. Notfallfluchtmaske verwenden.

Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

6.1

Ansteckungsgefährliche Stoffe

Ansteckungsgefahr.

Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

6.2

Radioaktive Stoffe

Gefahr der Aufnahme und der äusseren

7A 7B Expositionszeit beschränken.

Bestrahlung.

RADIOACTIVE

7

7C 7D

Spaltbare Stoffe

Gefahr nuklearer Kettenreaktion.

7E

Ätzende Stoffe

Verbrennungsgefahr.

Kann untereinander, mit Wasser und mit Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer anderen Stoffen heftig reagieren. oder in die Kanalisation hindern.

Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

8

Verschiedene gefährliche Stoffe

Verbrennungsgefahr.

und Gegenstände

Brandgefahr. Auslaufende Stoffe am Eintreten in Gewässer

Explosionsgefahr. oder in die Kanalisation hindern.

Gefahr für Gewässer und Kanalisation.

9

Bem. 1. Bei gefährlichen Gütern mit mehrfachen Gefahren und bei gemischten Ladungen muss jede anwendbare Eintragung beach-

tet werden.

2. Die oben angegebenen zusätzlichen Hinweise können angepasst werden, um die Klassen der zu befördernden gefährlichen Güter und die Beförderungsmittel wiederzugeben.