ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz für die Durchführung allgemeiner und gefahrenspezifischer Notfallmassnahmen, die sich gemäss Abschnitt 8.1.5 des ADR an Bord des Fahrzeugs befinden muss

Die folgende Ausrüstung muss sich für alle Gefahrzettel-Nummern an Bord der Beförderungseinheit befinden:

– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchstzulässigen Gesamtmasse des

Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;

– zwei selbststehende Warnzeichen;

– Augenspülflüssigkeita) und

für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

– eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN 471 beschrieben);

– eine tragbares Beleuchtungsgerät;

– ein Paar Schutzhandschuhe und

– eine Augenschutzausrüstung (z.B. Schutzbrille).

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

– an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mit-

glied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaskeb) befinden;

– eine Schaufelc);

– eine Kanalabdeckungc);

– ein Auffangbehälter aus Kunststoffc).

a)Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.

b)Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs

A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.

c)Nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben."

Kapitel 5.5

5.5.2.2 Am Ende hinzufügen:

"Das nach diesem Unterabschnitt vorgeschriebene Warnzeichen muss solange auf dem Fahrzeug, Container oder Tank verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:

a) das begaste Fahrzeug, der begaste Container oder Tank wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Begasungsmittels abzubauen, und

b) die begasten Güter oder Werkstoffe wurden entladen."

5.5.2.3 In der Abbildung des Warnzeichens für begaste Einheiten vor "ZUTRITT VERBO-

TEN" einfügen: