ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
"BELÜFTET AM [Datum *]".
TEIL 6
Kapitel 6.1
6.1.1.4 Am Ende eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen."
6.1.2.6 Am Ende der Aufzählung eine Bem. mit folgendem Wortlaut hinzufügen:
"Bem. Der Ausdruck «Kunststoff» schliesst auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein."
6.1.3.1 Im dritten Satz "müssen mindestens 12 mm hoch sein" ändern in:
"müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Im dritten Satz "Höhe" ändern in:
"Zeichenhöhe".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
In Absatz a) (i) erhält der Text nach dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen folgenden Wortlaut:
"Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5 oder 6.6 entspricht. Dieses Symbol darf nicht für Verpackungen verwendet werden, die den vereinfachten Bedingungen des Unterabschnitts 6.1.1.3, der Absätze 6.1.5.3.1 e), 6.1.5.3.5 c), des Unterabschnitts 6.1.5.4, des Absatzes 6.1.5.5.1 und des Unterabschnitts 6.1.5.6 entsprechen [siehe auch Absatz (ii)]. Für Metallverpackungen, auf denen die Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols die Buchstaben «UN» verwendet werden; oder"
Der Absatz a) (ii) erhält folgenden Wortlaut:
"aus dem Symbol «RID/ADR» für Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) und Feinstblechverpackungen, die vereinfachten Bedingungen entsprechen [siehe Unterabschnitt 6.1.1.3, Absatz 6.1.5.3.1 e), 6.1.5.3.5 c), Unterabschnitt 6.1.5.4, Absatz 6.1.5.5.1 und Unterabschnitt 6.1.5.6];
Bem. Verpackungen, die mit diesem Symbol gekennzeichnet sind, sind für Eisenbahn- und Strassenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstrassen, die den Vorschriften des RID, des ADR bzw. des ADN unterliegen, zugelassen. Sie sind nicht unbedingt für Beförderungen mit anderen Verkehrsträgern oder für Eisenbahn- und Strassenbeförderungen sowie Beförderungen auf Binnenwasserstrassen, die anderen Vorschriften unterliegen, zugelassen."