ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

"Bem. Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festgelegt werden."

Kapitel 7.4

7.4.1 Den zweiten Satz durch folgende zwei Sätze ersetzen:

"Bei der Beförderung müssen die Vorschriften des Kapitels 4.2 oder 4.3 eingehalten werden. Die Fahrzeuge, unabhängig davon, ob es sich dabei um starre Fahrzeuge, Zugfahrzeuge, Anhänger oder Sattelanhänger handelt, müssen die jeweiligen Vorschriften der Kapitel 9.1 und 9.2 und des Abschnitts 9.7.2 bezüglich des gemäss Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 14 zu verwendenden Fahrzeugs erfüllen."

Kapitel 7.5

7.5.2.1 In der Tabelle in folgenden Zeilen und Spalten ein "X" hinzuzufügen:

– Zeile "5.2" und Spalte "5.2 + 1" sowie

– Zeile "5.2 + 1" und Spalte "5.2".

In der Fussnote d) zur Tabelle "und anorganischen Nitraten der Klasse 5.1 (UN-Nummern 1942 und 2067)" ändern in:

"(UN-Nummern 1942 und 2067), Alkalimetall-Nitraten (z.B. UN 1486) und alkalischen Metallnitraten (z.B. UN 1454)".

7.5.5.3 erhält folgenden Wortlaut:

"7.5.5.3 Begrenzungen für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe

Die höchste Menge organischer Peroxide der Klasse 5.2 und selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1 des Typs B, C, D, E oder F ist auf 20000 kg je Beförderungseinheit begrenzt."

7.5.11

CV 33 "Umpackung" bzw. "Umpackungen" ändern in:

"Umverpackung" (zweimal) bzw. "Umverpackungen" (zehnmal).

[betrifft nur die deutsche Fassung]