ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

e) Die Prüfstelle muss dem Antragsteller einen Besuchs- oder Nachprüfungsbe-

richt oder, wenn eine Prüfung stattgefunden hat, einen Prüfbericht zur Verfügung stellen.

1.8.7.6.4 Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften muss die Prüfstelle sicherstellen, dass Korrekturmassnahmen ergriffen werden. Wenn die Korrekturmassnahmen nicht in angemessener Zeit ergriffen werden, muss die Prüfstelle die Erlaubnis für den betriebseigenen Prüfdienst, ihre Tätigkeiten durchzuführen, aussetzen oder zurückziehen. Die Mitteilung der Aussetzung oder des Zurückziehens muss der zuständigen Behörde zugesandt werden. Dem Antragsteller muss ein Bericht zur Verfügung gestellt werden, in dem die genauen Gründe für die von der Prüfstelle getroffenen Entscheidungen dargelegt werden.

1.8.7.7 Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen die Durchführung einer Bewertung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften ermöglichen.

1.8.7.7.1 Unterlagen für die Baumusterzulassung

Der Antragsteller muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen:

a) das Verzeichnis der Normen, die für die Auslegung und Herstellung verwendet

werden;

b) eine Beschreibung des Baumusters einschliesslich aller Abweichungen;

c) die Angaben der entsprechenden Spalte in Kapitel 3.2 Tabelle A oder bei be-

stimmten Produkten ein Verzeichnis der zu befördernden gefährlichen Güter;

d) eine allgemeine Montagezeichnung oder -zeichnungen;

e) die für die Überprüfung der Konformität notwendigen detaillierten Zeichnungen

einschliesslich der für die Berechnungen verwendeten Abmessungen des Produkts, der Bedienungsausrüstung, der baulichen Ausrüstung, der Kennzeichnung und/oder der Bezettelung;

f) die Berechnungsaufzeichnungen, -ergebnisse und -schlussfolgerungen;

g) das Verzeichnis der Bedienungsausrüstung mit den entsprechenden techni-

schen Daten und Informationen über die Sicherheitseinrichtungen, gegebenenfalls einschliesslich der Berechnung der Abblasmenge;

h) das in der Norm für die Herstellung geforderte Verzeichnis der Werkstoffe, die

für jedes Bauteil, jedes Unterbauteil, jede Auskleidung, jede Bedienungsausrüstung und jede bauliche Ausrüstung verwendet werden, und die entsprechenden Werkstoffspezifikationen oder die entsprechende Erklärung der Übereinstimmung mit dem ADR;

i) die zugelassene Qualifizierung der Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter

Verbindungen;

j) die Beschreibung der (des) Wärmebehandlungsverfahren(s) und

k) die Verfahren, Beschreibungen und Aufzeichnungen aller entsprechenden Prü-

fungen, die in den Normen oder im ADR für die Baumusterzulassung und die