ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

Der Antragsteller für betriebseigene Prüfdienste muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen des Qualitätssicherungssystems zur Verfügung stellen:

a) die Organisationsstruktur und die Verantwortlichkeiten;

b) die entsprechenden Handlungsanweisungen für Prüfung, Qualitätskontrolle, Qualitätssicherung und Arbeitsvorgänge und die zu verwendenden systematischen Abläufe;

c) die Qualitätsaufzeichnungen, wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierungsdaten und Bescheinigungen;

d) die Überprüfungen des Managements in Folge der Nachprüfungen gemäss Unterabschnitt 1.8.7.6, um die erfolgreiche Wirkungsweise des Qualitätssicherungssystems sicherzustellen;

e) das Verfahren, das beschreibt, wie Kundenanforderungen erfüllt und Vorschriften eingehalten werden;

f) das Verfahren für die Kontrolle der Dokumente und deren Überarbeitung;

g) die Verfahrensweisen für nicht konforme Produkte und

h) die Schulungsprogramme und Qualifizierungsverfahren für das entsprechende Personal.

1.8.7.8 Nach Normen hergestellte, zugelassene und geprüfte Produkte

Die Vorschriften des Unterabschnitts 1.8.7.7 gelten bei Anwendung der entsprechenden nachstehenden Normen als erfüllt:

anwendbarer Referenz Titel des Dokuments

Unterab-

schnitt und Absatz

1.8.7.7.1 bis EN 12972:2007 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – 1.8.7.7.4 Prüfung, Inspektion und Kennzeichnung von Metalltanks

."

Kapitel 1.9

1.9.5.2.2 In der Tabelle unter "Tunnelkategorie C"/"Bei der Beförderung in Tanks" folgende

Änderungen vornehmen:

– Die Eintragung für "Klasse 2" erhält folgenden Wortlaut:

"Klasse 2: Klassifizierungscodes 2A, 2O, 3A und 3O und Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben T oder die Buchstaben TC, TO und TOC enthalten;".

– Unter "Klasse 6.1" streichen:

"für Klassifizierungscodes TF1 und TFC und beim Einatmen giftige Stoffe (UN-Nummern 3381 bis 3390)".