ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
Herstellung aufgeführt sind.
1.8.7.7.2 Unterlagen für die Überwachung der Herstellung
Der Antragsteller muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen:
a) die in Absatz 1.8.7.7.1 aufgeführten Unterlagen;
b) die Herstellungsverfahren einschliesslich Prüfverfahren;
c) die Herstellungsaufzeichnungen;
d) die zugelassenen Qualifizierungen der Personen, die dauerhafte Verbindungen ausführen;
e) die zugelassenen Qualifizierungen der Personen, die zerstörungsfreie Prüfungen durchführen;
f) die Berichte der zerstörenden und zerstörungsfreien Prüfungen;
g) die Aufzeichnungen über die Wärmebehandlung und
h) die Kalibrierungsaufzeichnungen.
1.8.7.7.3 Unterlagen für die erstmaligen Prüfungen
Der Antragsteller muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen:
a) die in den Absätzen 1.8.7.7.1 und 1.8.7.7.2 aufgeführten Unterlagen;
b) die Werkstoffbescheinigungen des Produkts und aller Unterbauteile;
c) die Konformitätserklärungen und Werkstoffbescheinigungen für die Bedienungsausrüstung und
d) eine Konformitätserklärung einschliesslich der Beschreibung des Produkts und aller aus der Baumusterzulassung übernommenen Abweichungen.
1.8.7.7.4 Unterlagen für wiederkehrende und ausserordentliche Prüfungen
Der Antragsteller muss, sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen zur Verfügung stellen:
a) für Druckgefässe die Unterlagen, in denen besondere Anforderungen festgelegt werden, sofern dies durch die Normen für die Herstellung und die wiederkehrenden Prüfungen vorgeschrieben wird;
b) für Tanks
(i) die Tankakte und
(ii) eine oder mehrere der in den Absätzen 1.8.7.7.1 bis 1.8.7.7.3 aufgeführten Unterlagen.