ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
Änderungen ADR 09 Beilage 1
In der Begriffsbestimmung für "Verpackung" die Bem. streichen und den Text vor der eckigen Klammer wie folgt ändern:
"Verpackung: Ein oder mehrere Gefässe und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefässe ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können".
In der Begriffsbestimmung für "Versandstück" erhält der letzte Satz am Anfang folgenden Wortlaut:
"Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder …".
In der Bem. zur Begriffsbestimmung für "Versandstück" nach "Unterabschnitt 2.2.7.2" hinzufügen:
", Absatz 4.1.9.1.1 und Kapitel 6.4".
Folgende neue Begriffsbestimmungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
"ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstrassen.
Antragsteller: Im Fall der Konformitätsbewertung der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Land einer Vertragspartei. Im Fall der wiederkehrenden und ausserordentlichen Prüfungen ist der Antragsteller die Prüfeinrichtung, der Betreiber oder deren bevollmächtigter Vertreter im Land einer Vertragspartei.
Bem. Ausnahmsweise kann auch ein Dritter (z.B. ein Betreiber gemäss Begriffsbe-
stimmung in Abschnitt 1.2.1) die Konformitätsbewertung beantragen.
Ausschliessliche Verwendung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder eines Grosscontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers ausgeführt werden.
Bauart für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer Verpackung, die dessen/deren vollständige Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten.
Dichte Umschliessung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der Verpackungsbauteile, die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern sollen.
Dosisleistung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro Stunde.
Einschliessungssystem für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist.