ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
Kapitel 1.3
1.3.1 Folgende zusätzliche Bem. hinzufügen:
"3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7 siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.
4. Die Unterweisung muss vor der Übernahme von Pflichten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter erfolgen."
1.3.2.4 erhält folgenden Wortlaut:
"1.3.2.4 (gestrichen)".
Kapitel 1.4
1.4.2.2.1 d) Folgende Bem. hinzufügen:
"Bem. Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC dürfen jedoch nach Ablauf dieses Datums unter den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 (bei Batterie-Fahrzeugen und MEGC, deren Elemente Druckgefässe sind), des Unterabschnitts 4.2.4.4, des Absatzes 4.3.2.4.4, 6.7.2.19.6, 6.7.3.15.6 oder 6.7.4.14.6 befördert werden."
Kapitel 1.6
1.6.1.1 "30. Juni 2007" und "31. Dezember 2006" ändern in:
"30. Juni 2009" und "31. Dezember 2008".
1.6.1.9 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.1.9 (gestrichen)".
1.6.1.12 Den ersten Satz streichen.
Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:
"1.6.1.13 Tafeln, die den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften der Absätze
5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2009 verwendet werden.
1.6.1.14 Grosspackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gemäss den bis zum
31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften gebaut wurden und einer Bauart entsprechen, welche die Vibrationsprüfung gemäss Absatz 6.5.6.13 nicht bestanden hat, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.1.15 Grosspackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 gebaut, wiederaufgearbeitet
oder repariert wurden, brauchen nicht mit der höchstzulässigen Stapellast gemäss Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet zu sein. Derartige Grosspackmittel (IBC), die nicht gemäss Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet sind, dürfen nach dem 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden, müssen jedoch gemäss Absatz 6.5.2.2.2 gekennzeichnet werden, wenn sie nach diesem Zeitpunkt wiederaufgearbeitet oder repariert werden.