ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten
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Änderungen ADR 09 Beilage 1
1.6.1.16 Tierische Stoffe, die mit Krankheitserregern der Kategorie B behaftet sind, ausge-
nommen solche, die in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären (siehe Absatz 2.2.62.1.12.2), dürfen bis zum 31. Dezember 2014 gemäss den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften befördert werden.7
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7)Vorschriften zu toten infizierten Tieren bestehen z.B. in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002, Seite 1).
1.6.1.17 Stoffe der Klassen 1 bis 9 mit Ausnahme von Stoffen, die der UN-Nummer 3077
oder 3082 zugeordnet sind, für die die Klassifizierungskriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 nicht angewendet wurden und die nicht gemäss Unterabschnitt 5.2.1.8 und Abschnitt 5.3.6 gekennzeichnet sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2010 ohne Anwendung der Vorschriften für die Beförderung umweltgefährdender Stoffe weiter befördert werden.
1.6.1.18 Die Vorschriften der Abschnitte 3.4.9 bis 3.4.13 brauchen erst ab 1. Januar 2011
angewendet zu werden."
1.6.2 Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
"Druckgefässe und Gefässe für die Klasse 2".
1.6.2.4 "Abschnitt 6.2.3" ändern in:
"Abschnitt 6.2.5".
1.6.2.5 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.2.5 Druckgefässe und ihre Verschlüsse, die in Übereinstimmung mit Normen ausgelegt
und gebaut sind, die gemäss den zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbaren Vorschriften des ADR zu diesem Zeitpunkt anwendbar waren (siehe Abschnitt 6.2.4), dürfen weiterverwendet werden."
Folgenden neuen Unterabschnitt einfügen:
"1.6.2.6 Druckgefässe für nicht unter die Klasse 2 fallende Stoffe, die vor dem 1. Juli 2009
gemäss den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.4 gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2009 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden, vorausgesetzt die bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.4 werden eingehalten."
1.6.3.18 Den letzten Satz streichen.
1.6.3.21 erhält folgenden Wortlaut:
"1.6.3.21 (gestrichen)".
1.6.3.25 Den ersten Unterabsatz streichen.