ADR, rund 200 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2007/77: Revision des Gefahrgutrechts · 204 Seiten

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Änderungen ADR 09 Beilage 1

1.6.3.31 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.3.31 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tanks als Elemente ei-

nes Batterie-Fahrzeugs, die nach einem technischen Regelwerk ausgelegt und gebaut wurden, das zum Zeitpunkt ihres Baus nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.7 anerkannt war, dürfen weiterverwendet werden."

Folgende neue Unterabschnitte hinzufügen:

"1.6.3.32 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2007

gemäss den bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschriften gebaut wurden und mit Deckeln für Einsteigeöffnungen ausgerüstet sind, die den Vorschriften der Norm EN 13317:2002, auf die in der Tabelle des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Absatzes 6.8.2.6 verwiesen wurde, einschliesslich der Vorschriften der Abbildung und der Tabelle B.2 in der Anlage B dieser Norm entsprechen und ab 1. Januar 2007 nicht mehr zugelassen sind oder deren Werkstoff nicht den Vorschriften der Norm EN 13094:2004 Absatz 5.2 entspricht, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.33 Wenn der Tankkörper eines festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugs) oder Aufsetz-

tanks bereits vor dem 1. Januar 2009 durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt war, braucht der Fassungsraum in den gemäss Absatz 6.8.2.5.1 vorgeschriebenen Angaben bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 6.8.2.4.2 nicht mit dem Symbol «S» ergänzt zu werden.

1.6.3.34 Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 4.3.2.2.4 dürfen festverbundene

Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks zur Beförderung verflüssigter oder tiefgekühlt verflüssigter Gase, die den anwendbaren Bauvorschriften des ADR entsprechen, jedoch vor dem 1. Juli 2009 durch Trenn- oder Schwallwände in Abschnitte von mehr als 7500 Liter Fassungsraum unterteilt wurden, weiterhin zu mehr als 20 % und zu weniger als 80 % ihres Fassungsraums gefüllt sein."

"1.6.3.32 bis

1.6.3.39 (bleibt offen)" ändern in:

"1.6.3.35 bis

1.6.3.39 (bleibt offen)".

1.6.4.5 Den ersten Satz streichen.

1.6.4.9 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.4.9 Tankcontainer und MEGC, die nach einem technischen Regelwerk ausgelegt und

gebaut wurden, das zum Zeitpunkt ihres Baus nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des Unterabschnitts 6.8.2.7 anerkannt war, dürfen weiterverwendet werden."

1.6.4.12 Den zweiten, dritten und vierten Unterabsatz streichen.

Die bisherigen Fussnoten 6) bis 10) werden zu 8) bis 12).

1.6.4.13 "ab 1. Januar 2003" ändern in:

"vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006".

1.6.4.15 Den ersten Unterabsatz streichen.