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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 7 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 6

6. Formulare, Gebühren und Bussendepositen

6.1 Formulare

Die Zollorgane, die im Einvernehmen mit dem ASTRA Bewilligungen ausstellen, haben dafür ein einheitliches Formular zu verwenden.

6.2 Gebühren

Das ASTRA und die Zollorgane erheben in Anwendung der Gebührenverordnung ASTRA7 eine Bewilligungsgebühr.

6.3 Bussendepositen

6.3.1 Allgemeines

Wenn die Zollorgane bei ausländischen Fahrzeugen Widerhandlungen feststellen und zur Verzeigung bringen, so haben sie gleichzeitig zuhanden der zuständigen kantonalen Strafbehörden und im Einvernehmen mit diesen, die Hinterlegung einer Geldsumme (Depositum) zu verlangen, die voraussichtlich für die Bezahlung der zu erwartenden Busse und der Verfahrenskosten ausreicht.

6.3.2 Quittungen

Die Zollorgane haben verzeigten Personen für das Depositum eine Quittung auszustellen. Ein Doppel der Quittung ist dem Verzeigungsrapport beizufügen.

6.3.3 Weiterleitung des Bussendepositums

Das Depositum und der Verzeigungsrapport sind von den Zollorganen an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten.

Ist mit dem Fahrzeug in gesetzeswidriger Weise das Gebiet verschiedener Kantone befahren worden, so werden der Verzeigungsrapport und das Bussendepositum an denjenigen Kanton überwiesen, in dem sich das Zollamt befindet, das die Widerhandlung festgestellt hat.

7. Aufhebung von Weisungen

Diese Weisungen ersetzen die Weisungen des ASTRA vom 11. November 2004 über die verkehrspolizeiliche Kontrolle beim Grenzübertritt.

8. Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

7 Verordnung vom 19.06.1995 über Gebühren des Bundesamtes für Strassen (SR 741.091)