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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 7 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 6

gen liegt die Zuständigkeit bei der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 79 Abs. 1 VRV).

3.4.3 Ausnahmebewilligung; Gesuche

Wer mit Übergewichten oder Übermassen einreisen will, hat - insbesondere wenn wegen grosser Ausmasse und Gewichte eine polizeiliche Begleitung erforderlich ist - spätestens sieben Arbeitstage vor Beginn der Fahrt mittels Antragsformular beim ASTRA um eine Bewilligung zu ersuchen.

3.4.4 Ausnahmebewilligung; Dringlichkeit

Konnte wegen der Dringlichkeit der Fahrt nicht rechtzeitig um eine Bewilligung ersucht werden, so reichen die Zollorgane das Bewilligungsgesuch beim ASTRA ein. Sobald dieses seine Einwilligung schriftlich mitgeteilt hat, können die Zollorgane die Bewilligung des ASTRA auf einem einheitlichen Formular ausstellen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin aushändigen. Damit können gleichzeitig verschiedene Abweichungen von den normalen Massen und Gewichten bewilligt werden.

3.4.5 Einreise ohne Ausnahmebewilligung

Liegt für eine Fahrt mit Übergewichten oder Übermassen keine Bewilligung vor, so ist die Einfahrt nur zu gestatten, wenn das Fahrzeug auf der Stelle unter Aufsicht der Zollorgane auf die zulässigen Gewichte oder Abmessungen gebracht wird.

Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug zurück zu schicken. Falls dies ebenfalls ausgeschlossen ist, können die Zollorgane die Einfahrt dulden, müssen jedoch die Polizei verständigen, welche dann ihrerseits die notwendigen Massnahmen trifft.

3.4.6 Ausreise ohne Ausnahmebewilligung

Werden bei der Ausreise Widerhandlungen festgestellt, so haben die Zollorgane die Verzeigung des oder der Fehlbaren zu veranlassen.

3.5 Sonntags- und Nachtfahrverbot

3.5.1. Einreise ohne Ausnahmebewilligung

Während der Dauer des Sonntags- und Nachtfahrverbotes (Art. 91 Abs. 1 und 2 VRV) ist Fahrzeugen ohne gültige Ausnahmebewilligung (vgl. Art. 92 VRV), die unter das Fahrverbot fallen (Art. 91 Abs. 3 und 4 VRV) bis zum Ablauf der Fahrverbotszeit die Weiterfahrt zu verweigern.

3.5.2 Ausreise ohne Ausnahmebewilligung

Fahrzeugführer oder -führerinnen ohne Ausnahmebewilligung, die sich auf der Ausreise befinden, sind zu verzeigen. Bestätigen die Grenzorgane des Nachbarstaates, dass für das fragliche Fahrzeug auf ihrem Hoheitsgebiet kein Sonntags- oder Nachtfahrverbot gilt, kann nach erfolgter Verzeigung die Weiterfahrt gestattet werden.