Vorlage
Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Weisungsentwurf Beilage 6
2.2 Fahrfähigkeit
Sind Fahrzeugführer oder -führerinnen offensichtlich nicht fahrfähig, so ist wie folgt vorzugehen:
- bei der Ausreise gemäss Ziffer 1.2,
- bei der Einreise sind sie zur Sanktionierung an die ausländische Behörde zurückzuweisen.
3. Kontrolle der Fahrzeuge
3.1 Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für ausländisch immatrikulierte Fahr-
zeuge
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 114 VZV nicht erfüllt, so ist wie folgt vorzugehen:
- bei der Ausreise gemäss Ziffer 1.2,
- bei der Einreise ist die Einfahrt zu verweigern.
Anstelle eines Kontrollschildes kann das gemäss Zulassungsdokument zugeteilte Kennzeichen auch aufgeklebt oder aufgemalt sein (vgl. Anhang 2 des Wiener-Abkommens vom 08.11.19683).
3.2 Haftpflicht und Versicherungen
3.2.1 Einreise mit ausländisch immatrikulierten Motorfahrzeugen
(einschliesslich Motorfahrräder)
Es gelten die Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA)
vom 17. Oktober 2003 betreffend die polizeilichen Kontrollen der Haftpflichtversicherung bei ausländischen Motorfahrzeugen und das polizeiliche Vorgehen bei Verkehrsunfällen mit ausländischen, nicht versicherten oder nicht ermittelten Fahrzeugen.
3.2.2 Wiederausreise mit ausländisch immatrikulierten Motorfahrzeugen (einschliesslich Motorfahrräder)
Bei unversicherten Motorfahrzeugen sind die Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter nach Artikel 96 Ziffer 2 bzw. 3 SVG4 zu verzeigen.
3.2.3 Einreise mit ausländischen Fahrrädern
Wenn das Fahrrad wöchentlich mindestens einmal zu Fahrten in der Schweiz verwendet wird, ist der Radfahrer oder die Radfahrerin aufzufordern, eine Fahrradvignette zu beschaffen und anzubringen. Radfahrende, welche die Fahrradvignette nicht beschaffen, sind der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
3 SR 0.741.10
4 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SR 741.01)