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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 7 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 6

3.6 Fahrzeuge mit offensichtlichen Mängeln

Stellen die Zollorgane Fahrzeuge mit offensichtlichen Mängeln fest, muss die Polizei beigezogen werden. Diese überwacht die Mängelbehebung und begleitet die Fahrzeuge wenn nötig zur nächsten Reparaturwerkstatt (vgl. Art. 4 Abs. 4 und 29 Abs. 1 SKV).

3.6.1 Einreise mit mangelhaften Fahrzeugen

Stellen die Zollorgane bei der Einreisekontrolle Fahrzeuge mit offensichtlichen Mängeln fest (z. B. vollständig abgelaufene oder defekte Reifen, die Verkehrssicherheit gefährdende Beleuchtungsdefekte ["Einäuger"] sowie gefährliche vorstehende Teile, vermeidbarer Lärm und Rauch, schlecht verladenes oder mangelhaft befestigtes Transportgut), haben sie oder die von ihnen avisierte Polizei dafür zu sorgen, dass die Mängel unverzüglich behoben werden und die fehlbaren Personen sind zu verzeigen. Wird das Fahrzeug zur Behebung des Mangels in eine nahe gelegene schweizerische Garage gebracht, so haben die Polizei oder die Zollorgane sicherzustellen, dass die Garage gewillt und in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Das Fahrzeug ist wenn immer möglich zur Garage zu begleiten. Es darf erst zur Weiterfahrt freigegeben werden, nachdem sich die Polizei oder die Zollorgane von der Behebung des Mangels überzeugt haben.

Der Fahrzeugführer hat die Kosten für eine eventuelle Begleitung und für allfällige Wartezeiten der Polizei oder Zollorgane zu übernehmen.

Ist der Fahrzeugführer nicht in der Lage oder nicht gewillt, den Mangel auf eigene Kosten beheben zu lassen, ist ihm die Einreise mit dem Fahrzeug zu verweigern. Die Grenzorgane des Nachbarstaates sind über die Zurückweisung zu orientieren.

3.6.2 Ausreise mit mangelhaften Fahrzeugen

Stellen die Zollorgane bei der Ausreisekontrolle Fahrzeuge mit offensichtlichen Mängeln fest, so sind die fehlbaren Personen durch die beigezogene Polizei zu verzeigen.

Setzt der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nach der Intervention der Polizei seine Fahrt ins Ausland fort, ohne den Mangel am Fahrzeug zu beheben, so sind die ausländischen Grenzorgane zu informieren.