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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 7 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 6
3.3. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein provisorisch immatrikuliert sind
3.3.1 Einreise bei Abschluss einer Grenzversicherung
Schliesst die Fahrzeugführerin oder der -führer eine Grenzversicherung ab, wird eine provisorische Fahrbewilligung gemäss Artikel 17 Absatz 3 VVV5 ausgestellt. Sie beinhaltet die Personalien der
Fahrzeugführerin oder des -führers, Marke und Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, die Police-Nr. der Grenzversicherung sowie Datum und Uhrzeit der Ausstellung. Dem Strassenverkehrsamt, das die Kontrollschilder abgegeben hat, ist spätestens am folgenden Werktag eine Kopie zuzustellen.
3.3.2 Einreise ohne Abschluss einer Grenzversicherung
Wird keine Grenzversicherung abgeschlossen, sind Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu beschlagnahmen und zusammen mit dem Beschlagnahmeprotokoll spätestens am folgenden Werktag dem Strassenverkehrsamt zuzustellen, das die Kontrollschilder abgegeben hat. Dem Fahrzeugführer oder der -führerin wird ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls ausgehändigt, das Marke und Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an dem die Schilder angebracht waren, sowie deren genaue Bezeichnung und Anzahl beinhaltet.
Das Fahrzeug darf nur mit Händlerschildern oder durch Abschleppen weggeschafft werden.
3.3.3 Ausreise
Das Fahren mit abgelaufenen Kontrollschildern und allenfalls das Fahren ohne Versicherungsschutz sind unter Beizug der Polizei zur Anzeige zu bringen. Die ausländischen Grenzorgane sind zu informieren.
3.4 Übermass und Übergewicht
3.4.1 Allgemeines
Die Zollorgane prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften über Abmessungen und Gewichte eingehalten sind oder eine Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde vorliegt. Die im Fahrzeugausweis oder in der Ausnahmebewilligung eingetragenen Limiten dürfen nicht überschritten sein.
3.4.2 Ausnahmebewilligung; Voraussetzungen und Zuständigkeit
Bewilligungen für Übergewichte und Übermasse werden nur für Ausnahmefahrzeuge oder für die Beförderung eines unteilbaren Ladegutes erteilt.
Für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten von in- und ausländischen Fahrzeugen ist das ASTRA Bewilligungsbehörde (Art. 79 Abs. 4 VRV6). Für Exportfahrten von in- und ausländischen Fahrzeu-
5 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.11.1959 (SR 741.31)
6 Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 (SR 741.11)