Bericht VFB-S

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Februar 2008

Revision der Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung Erläuterungen

Art. 8a

Absatz 1

Im Vollzug hat sich gezeigt, dass es - in seltenen Einzelfällen - vorkommt, dass eine Person die Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 5 oder 7 formell erfüllt, indem sie einen Prüfungsausweis nach bisherigem Recht (Art. 5) oder in zeitlicher Hinsicht genügend Berufserfahrung (Art. 7 und Anhang 3) vorweisen kann, dass aber für die Behörden Anlass zu Zweifeln besteht, ob diese Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich ausreichend vorhanden sind bzw. ob diese umgesetzt werden können. Vorausgesetzt ist, dass es sich um begründete Zweifel handeln muss. Es müssen mit anderen Worten qualifizierte Umstände vorliegen, die es der zuständigen Behörde erlauben, die Anerkennung trotz erfüllter formeller Anforderungen zu verweigern. Als zuständige Behörde für die Anerkennung eines Prüfungsausweises nach bisherigem Recht gemäss Artikel 5 fungieren die Prüfungsstellen in Absprache mit dem BAG, für die Anerkennung von Berufserfahrung nach Artikel 7 ist das BAG als Anerkennungsbehörde zuständig. Als Anlass zu Nachforschungen seitens der Behörden kommt z.B. ein Polizeirapport oder ein Zeitungsartikel über eine unprofessionell durchgeführte Schädlingsbekämpfung in Betracht. Auch ein qualifiziert ungenügend ausgefülltes Gesuchsformular zur Anerkennung von Berufserfahrung kann zur Verweigerung der Anerkennung führen. Insbesondere wenn nach schriftlicher Nachfrage beim Gesuchsteller die benannten Mängel nicht behoben werden. Lediglich sprachliche Unzulänglichkeiten sind in der Regel kein Grund zu Verweigerung der Anerkennung.

Absatz 2

Die vorliegende Bestimmung ist mit Blick auf Artikel 29 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bloss deklaratorischer Natur. Sie soll aber an dieser Stelle prominent zum Ausdruck bringen, dass der Verfügungsadressat zum voraussichtlich negativen Entscheid vorgängig Stellung nehmen und seine Rechte wahren kann. Bei dieser Gelegenheit kann er nämlich der zuständigen Behörde unter Umständen zusätzliche Informationen über seine Fähigkeiten und Kenntnisse zukommen lassen, so dass die Behörde diese gegebenenfalls anerkennt und die hinreichende Berufserfahrung bestätigen kann.