Bericht VBP

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Februar 2008

Revision der Biozidprodukteverordnung (VBP)

Erläuterungen

Art. 1 Abs. 3 Bst. b

Anpassung der Terminologie an das neue Zollrecht (Betrifft nur den deutschen Text).

Art. 9 Abs. 1 Bst. d

Am 4. Dezember 2007 hat die Europäsche Kommission die VERORDNUNG (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verabschiedet. Wie aus Artikel 18 des neuen Erlasses hervorgeht, wird die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgehoben. Entsprechend muss deshalb der Verweis in Artikel 9 VBP angepasst werden.

Art. 10

Abs. 3

Auf Grund der in Artikel 56a - 56d ChemV neu geschaffenen Möglichkeit, Stoffe und Zubereitungen nach der Verordnung (EG) Nr. XY/200Z (GHS-Vo) einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen, muss dies folgerichtig auch für das Inverkehrbringen von Wirkstoffen gelten (vgl. Art. 35 Abs. 3 sowie 36 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 6 VBP auf Grund der Änderung dieser Verordnung vom ....). Die beiden Optionen, nämlich das Inverkehrbringen von Wirkstoffen auf der Grundlage der bisherigen Anforderungen betreffend Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bzw. gestützt auf die neu geschaffene Möglichkeit gemäss der GHS-Vo, sind vorliegend in den Buchstaben a und b abgebildet.

Abs. 3bis

Für die bereits bisher in Absatz 3 geltende Pflicht zur Abgabe eines Sicherheitsdatenblatts musste ein eigener Regelungort geschaffen werden. Der neue Absatz 3bis resultiert somit aus rein sprachlichen Gründen. Es handelt sich nicht um eine neue Verpflichtung.

Art. 35 Abs. 3

Da im vorliegenden Artikel die Einstufung von Biozidprodukten und von Wirkstoffen geregelt ist, muss auf Grund der neu geschaffenen Option zur Einstufung nach der GHS-Vo folgerichtig ein Verweis auf Artikel 56a ChemV erfolgen. Dieser neue Absatz richtet sich, wie die vorangehenden, an die Inverkehrbringerin von Biozidprodukten.

Art. 36 Abs. 1

In Analogie zu Artikel 35 Absatz 3 muss auf Grund der Möglichkeit zur Verpackung nach der GHS-Vo auch auf Artikel 56d Absatz 1 ChemV verwiesen werden.