Vorlage CHemV
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 36 Seiten
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Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 5 Bst. b
5 Diese Verordnung gilt nicht für:
b. die Durchfuhr von Stoffen und Zubereitungen unter Zollüberwachung, sofern dabei keine Be- oder Verarbeitung erfolgt;
Art. 2 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. a, h, i, j und Abs. 4
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
b. Aufgehoben
2 Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
a. Gegenstand: Erzeugnis, bestehend aus einem oder mehreren Stoffen oder Zubereitungen, das bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Endfunktion bestimmt;
h. wissenschaftliche Forschung und Entwicklung: unter kontrollierten Bedingungen durchgeführte wissenschaftliche Versuche, Analysen oder Forschungsarbeiten mit chemischen Stoffen in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr;
i. produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung: mit der Produktentwicklung oder der Weiterentwicklung eines Stoffes als solchem, in Zubereitungen oder Erzeugnissen zusammenhängende wissenschaftliche Entwicklung, bei der zur Entwicklung des Produktionsprozesses oder zur Erprobung der Anwendungsmöglichkeiten des Stoffes Versuche in Pilot- oder Produktionsanlagen durchgeführt werden;
SR ..........
1 SR 813.11
2008–......