Bericht VFB-DB

Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts · 2 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Verbraucherschutz

Februar 2008

Revision der Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbäder Erläuterungen

Art. 1 Abs. 2

Mit der Ergänzung im zweiten Satz, dass in jedem Gemeinschaftsbad mindestens eine Person angestellt sein muss, die im Besitz einer Fachbewilligung ist, wird der bisherige Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 präzisiert.

Mit der Unterstellung der Bäder unter die Fachbewilligungspflicht wurde dem grossen möglichen gesundheitlichen Risiko Rechnung getragen, dem Badbesucher bei unsachgemässem Einsatz der Badchemikalien ausgesetzt sein können. Dass die Art und Menge der Chemikalien generell auch ein Risiko für die umliegende Öffentlichkeit darstellt, untermauert den Anspruch auf eine besondere Ausbildung für die Betreuung von Bädern zusätzlich.

Mit der Anleitung soll nur die Möglichkeit geschaffen werden, dass für Stellvertretungen und die Abdeckung der ganzen Öffnungszeiten nicht ständig ein Fachbewilligungsinhaber vor Ort anwesend sein muss. Es kann aber nicht sein, dass die effektive Verantwortung für ein Bad nicht durch eine Person wahrgenommen wird, die nicht Fachbewilligungsinhaber ist. Mit der Ergänzung wird sichergestellt, dass in jeder Badanlage mindestens eine Person mit Fachbewilligung vorhanden ist.

Art. 7a

Absatz 1

Im Vollzug hat sich gezeigt, dass es - in seltenen Einzelfällen - vorkommt, dass eine Person die Anforderungen an die Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 5 oder 7 formell erfüllt, indem sie einen Prüfungsausweis nach bisherigem Recht (Art. 5) oder in zeitlicher Hinsicht genügend Berufserfahrung (Art. 7 und Anhang 3) vorweisen kann, dass aber für die Behörden Anlass zu Zweifeln besteht, ob diese Fähigkeiten und Kenntnisse tatsächlich ausreichend vorhanden sind bzw. ob diese umgesetzt werden können. Vorausgesetzt ist, dass es sich um begründete Zweifel handeln muss. Es müssen mit anderen Worten qualifizierte Umstände vorliegen, die es der zuständigen Behörde erlauben, die Anerkennung trotz erfüllter formeller Anforderungen zu verweigern. Als zuständige Behörde für die Anerkennung eines Prüfungsausweises nach bisherigem Recht gemäss Artikel 5 fungieren die Prüfungsstellen in Absprache mit dem BAG, für die Anerkennung von Berufserfahrung nach Artikel 7 ist das BAG als Anerkennungsbehörde zuständig. Als Anlass zu Nachforschungen seitens der Behörden kommt z.B. ein Polizeirapport oder ein Zeitungsartikel über eine unprofessionell durchgeführte Badewasser-Desinfektion in Betracht. Auch ein qualifiziert ungenügend ausgefülltes Gesuchsformular