Bericht EDI VSK
Vernehmlassung 2007/89: Teilrevision von 7 Verordnungen des Chemikalienrechts
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Verbraucherschutz
Februar 2008
Revision der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen Erläuterungen
Art. 5a
Absatz 1
Im Vollzug hat sich gezeigt, dass es - in seltenen Einzelfällen - vorkommt, dass eine Person das Grundwissen nach den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstabe d oder 5 formell erfüllt, indem sie einen Prüfungsausweis nach bisherigem Recht (Art. 3 Abs. 2 Bst. d) oder in zeitlicher Hinsicht genügend Berufserfahrung (Art. 5 und Anhang 2) vorweisen kann, dass aber für die Behörden Anlass zu Zweifeln besteht, ob dieses Grundwissen tatsächlich ausreichend vorhanden ist bzw. ob dieses umgesetzt werden kann. Vorausgesetzt ist, dass es sich um begründete Zweifel handeln muss. Es müssen mit anderen Worten qualifizierte Umstände vorliegen, die es der zuständigen Behörde erlauben, die Anerkennung trotz erfüllter formeller Anforderungen zu verweigern. Als zuständige Behörde für die Anerkennung eines Prüfungsausweises nach bisherigem Recht gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d fungieren die Prüfungsstellen in Absprache mit dem BAG, für die Anerkennung von Berufserfahrung nach Artikel 5 ist das BAG als Anerkennungsbehörde zuständig. Als Anlass zu Nachforschungen seitens der Behörden kommt z.B. ein Polizeirapport oder ein Zeitungsartikel über eine unprofessionelle Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien in Betracht. Auch ein qualifiziert ungenügend ausgefülltes Gesuchsformular zur Anerkennung von Berufserfahrung kann zur Verweigerung der Anerkennung führen. Insbesondere wenn nach schriftlicher Nachfrage beim Gesuchsteller die benannten Mängel nicht behoben werden. Lediglich sprachliche Unzulänglichkeiten sind in der Regel kein Grund zu Verweigerung der Anerkennung.
Absatz 2
Die vorliegende Bestimmung ist mit Blick auf Artikel 29 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bloss deklaratorischer Natur. Sie soll aber an dieser Stelle prominent zum Ausdruck bringen, dass der Verfügungsadressat zum voraussichtlich negativen Entscheid vorgängig Stellung nehmen und seine Rechte wahren kann. Bei dieser Gelegenheit kann er nämlich der zuständigen Behörde unter Umständen zusätzliche Informationen über seine Fähigkeiten und Kenntnisse zukommen lassen, so dass die Behörde diese gegebenenfalls anerkennt und die hinreichende Berufserfahrung bestätigen kann.