Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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Stoffe). Dies trifft, wie im Unterkapitel über Anstrichfarben und Lacke noch gezeigt wird,
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auch für Teeröl zu .
Haupteinsatzgebiet von Steinkohlenteerpech mit einem Verbrauch in der EU von jährlich rund 320'000 t ist der Einsatz als Bindemittel bei der Herstellung von Anoden für die Aluminiumindustrie. Der Verbrauch als Bindemittel für von Jagd- und Sportvereinen verwendete Tontauben betrug im Jahre 2003 ca. 5800 t und der Verbrauch von Teerpech für Korrosionsschutzanstriche im selben Jahr wird mit 4700 t angegeben. Für Strassen-
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bauzwecke wurden noch 800 t Teerpech verbraucht .
Soweit bekannt haben in der EU Deutschland und die Niederlande Beschränkungen für die Verwendung von Teerpech als Bindemittel in Bauprodukten erlassen. In Deutschland darf er gemäss den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 551 im Strassenbau nicht verwendet werden. Daneben ist auch die Verwendung von Fugenvergussmassen
4. In den Nieder-
mit diesem Binder, z.B. im Flughafen- und Strassenbau, nicht erlaubt
landen wird der Umgang mit teerhaltigen Bauprodukten im Baustoffbeschluss zum Boden- und Oberflächengewässerschutz geregelt. Danach dürfen teerhaltige Beläge nicht
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verbaut werden . Im Unterschied zu Deutschland und den Niederlanden existieren in der Schweiz gestützt auf das Umwelt- oder Chemikaliengesetz zurzeit für das erstmalige Inverkehrbringen oder Verwenden von Teer in Produkten für den Bau befestigter Flächen keine Einschränkungen und Verbote.
Wie beim Recycling von teerhaltigen Belägen umzugehen ist, wird in der Richtlinie des BAFU für die Verwertung mineralischer Bauabfälle vom Juli 1997 (Bauabfall-Richtlinie)
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beschrieben . Diskussionen in der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutz-Amtsstellen (KVU) haben gezeigt, dass die Empfehlungen der Bauabfall-Richtlinie in den Kantonen sehr unterschiedlich umgesetzt werden. Da ohnehin vorgesehen war, die Bauabfall-Richtlinie fachlich an den neuesten Stand der Technik anzupassen, hat das BAFU zur Sicherstellung eines gesamtschweizerisch einheitlichen Vollzugs und aus Gründen der Rechtssicherheit der KVU angeboten, für bestimmte Elemente der Richtlinie eine Regelung auf Verordnungsstufe zur Diskussion zu stellen. Der Entwurf zu Anhang 1.15 enthält zwei Varianten als Lösungsvorschlag. Zusätzlich soll als Massnahme an der Quelle das Inverkehrbringen neuer teerhaltiger Produkte eingeschränkt werden, die zur Teerbelastung von später anfallendem Ausbauasphalt beitragen und/oder während der Nutzung durch Abriebe die Umwelt mit Teerbestandteilen (PAK) belasten.
Im Einklang mit Vorschriften in den Niederlanden und Österreich wird in Anhang 1.15
7 weiter ein Verbot des Inverkehrbringens teerhaltiger Tontauben vorgeschlagen . Dar-
2 siehe European Chemicals Bureau: PBT Information System (http://ecb.jrc.it/esis/index.php?PGM=pbt)
3 European Union Risk Assessment Report: Coal tar pitch, high temperature (CAS No. 65996-93-2). Draft of July 2007 (HH). Rapporteur: The Netherlands.
4 Technische Regeln für Gefahrstoffe: Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (TRGS 551). Ausgabe: Juli 1999 mit Änderungen und Ergänzungen: BArbBl. Heft 6/2003.
5 Building Materials Decree (Texts and explanatory notes). Sdu Uitgevers The Hague 1999. Compilers: Soil Directorate, Ministry of Housing, Spatial Planning and the Environment. (http://international.vrom.nl/pagina.html?id=7439)
6 Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle. Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch. 2. aktualisierte Auflage, Bern 2006.
7 420. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Beschränkung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in Wurfscheiben (Wurfscheibenverordnung – WurfscheibenV). Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Jahrgang 2002, ausgegeben am 12. November 2002 (Teil II).