Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 43 Seiten
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leisten in diesem Zusammenhang wertvolle Arbeit. Diese Vorarbeiten dienten als Basis für den vorliegenden Regelungsvorschlag zu Ausbauasphalt. Er sieht folgendes vor:
• Ausbauasphalt, der durch Teerbestandteile bedingt einen PAK-Gehalt von
1000 mg/kg (20'000 mg/kg bezogen auf das Bindemittel) überschreitet, darf für bauliche Zwecke nicht verwendet werden;
• die Zulässigkeit der Heissverarbeitung von Ausbauasphalt wird eingeschränkt.
Variante 1: Ausbauasphalt, der durch Teerbestandteile bedingt einen PAK-Gehalt von 250 mg/kg (5000 mg/kg bezogen auf das Bindemittel) überschreitet, soll zum Schutze der Arbeitnehmer nicht heiss verarbeitet werden;
Variante 2: die aus ökonomischer Sicht günstigere und aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes weniger strenge Alternativregelung sieht vor, dass Ausbauasphalt bis zu einem PAK-Gehalt von 1000 mg/kg heiss verarbeitet werden darf, wenn der PAK-Gehalt im neu produzierten Asphalt den Wert von 250 mg/kg nicht überschreitet;
• Ausbauasphalt, der durch Teerbestandteile bedingt einen PAK-Gehalt von 50 mg/kg
(1000 mg/kg bezogen auf das Bindemittel) überschreitet, soll zur Vermeidung von Umwelteinträgen durch Abriebe nicht zur Herstellung von Deckschichten von Belägen verwendet werden;
• wer Ausbauasphalt weiter verwenden will, muss zuvor dessen PAK-Gehalt bestim-
men.
Für Ausbauasphalt können neben den neu vorgesehenen Bestimmungen der ChemRRV insbesondere auch die abfallrechtlichen Regelungen zur Anwendung gelangen. Hervorzuheben ist insoweit etwa das Vermischungsverbot nach Artikel 10 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember (TVA; SR 814.600). Bei einer allfälligen Revision des Abfallrechts wird auch zu prüfen sein, ob es anderer oder zusätzlicher abfallrechtlicher Bestimmungen für PAK-haltigen Ausbauasphalt bedarf.
Da Substitute für Teer in neuen Baustoffen heute auch für Spezialanwendungen vorliegen, sollen weiter
• neue teerhaltige Bindemittel nicht zur Herstellung von Belägen in Verkehr gebracht
und verwendet werden; und
• teerhaltige Produkte für Oberflächenbehandlungen von Belägen und teerhaltige Fu-
gendichtmassen für Belagsfugen nicht in Verkehr gebracht werden.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen der ChemRRV über neue teerhaltige Baustoffe und über den Umgang mit teerhaltigem Ausbauasphalt basieren auf nachfolgenden Grundlagen und Überlegungen. Zum Verständnis sei vorangestellt, dass Asphalt im Wesentlichen aus einem Gemisch von 95 % Kies und ca. 5 % Bindemittel besteht. Strassen in Asphaltbauweise bestehen aus mehreren Schichten. Im Strassenbau war bis 1960 die Verwendung von Steinkohlenteerpech als Bindemittel üblich. Noch bis in die 90er Jahre wurde das heute fast ausschliesslich eingesetzte Bitumen mit Steinkohlenteerpech (zu sog. Teerbitumen) modifiziert. Heute werden im Wirtschaftsraum der EU ca. 16 Mio. t Bitumen gegenüber noch 800 t Steinkohlenteerpech für Strassenbauzwecke verbraucht. In der Schweiz wurden im Jahre 2005 rund 240'000 t Bitumen vorwiegend im Heissmischverfahren zu ca. 5 Mio. t Asphalt verarbeitet. Bei Strassensanierungen werden die sanierungsbedürftigen Belagsschichten abgetragen und ersetzt. Je nach Art des seinerzeit verwendeten Bindemittels kann das anfallende Material (Ausbauasphalt) teerhaltig