Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 151/2007-12-05/210
1.3. Tabellarische Zusammenfassung der Änderung
Sachverhalt betr. Flughafen- Geltendes Recht Änderung transfer
Transfer von Gruppen = Pendelfahrten mit Unterbrin- konzessions- und bewilligungs-
gung: kantonale Bewilligung frei (vollständige Liberalisierung)
Transfer von gesammelten = Linienverkehr / linienver- „erleichterte“ Konzession
Individual-Reisenden (kein Ta- kehrsähnliche Fahrten: Kon-
xibetrieb) zession
2. Änderung von Kapitel 5 VPK „Eidgenössische Bewilligungen“ für grenzüberschreitende Busver-
kehre
2.1. Ausgangslage / Problemstellung
Es war geplant, die notwendigen Änderungen in Kapitel 5 der VPK im Rahmen der Anpassung der Verordnungen in Folge der Bahnreform 2, Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE), vorzunehmen. Da sich aber, wie bereits dargelegt, die Behandlung von RöVE im Parlament verzögert, sollen gemeinsam mit der Anpassung der VPK hinsichtlich der Liberalisierung im Konzessionswesen auch die wichtigsten und dringendsten Anpassungen der VPK im Bereich der Bestimmungen zu den eidgenössischen Bewilligungen für grenzüberschreitende Busverkehre (Kapitel 5 VPK) vorgenommen werden. Konkret geht es dabei um:
- die rechtliche Absicherung der bestehenden Verwaltungspraxis,
- die Lösung von aufgrund des rasanten Wachstums des grenzüberschreitenden Linienbusverkehrs neu entstandenen Problemen,
- die Verbesserung der Mittel zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Linienbusverkehrs sowie
- die Korrektur von inhaltlichen Fehlern der VPK.
Unter die Bestimmungen von Kapitel 5 VPK fallen praktisch ausschliesslich die grenzüberschreitenden Langstrecken-Linienbusverkehre (z.B. Zürich – Prag oder Basel – Sarajevo). Die grenzüberschreitenden regionalen Busverkehre sind somit von den vorliegenden Änderungen nicht betroffen.
2.2. Vorgeschlagene Änderungen
Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um Anpassungen, welche für die betroffenen Behörden sowie Unternehmen Rechtssicherheit schaffen sollen.