Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 151/2007-12-05/210

- Bei der Frage der Konkurrenzierung des öV wurde klar geäussert, dass eine gewisse Konkur-

renzierung erlaubt sein sollte. Sie darf jedoch nicht wesentlich sein und die bestehenden Angebote des öV nicht in ihrem Bestand gefährden.

- Die Teilnehmerrinnen und Teilnehmer des Workshops haben sich mehrheitlich für eine Bundeslösung (Erteilung der Transportrechte durch den Bund) ausgesprochen. Dies wurde mit

der Einheitlichkeit der Verfahren und einer einheitlichen Praxis begründet. Dabei sollte die neue Transportart nicht bloss eine Bewilligung, sondern eine Konzession benötigen. Mit der Konzession werden Rechte erteilt, aber auch Pflichten auferlegt. Dadurch sollte den Anbietern

solcher Flughafentransporte und den Transportunternehmungen des öV eine ähnliche Position zukommen.

1.2. Vorgeschlagene Änderungen

Ausgehend von den gesammelten Informationen und Inputs wurde die nachfolgend dargestellte Änderung der VPK erarbeitet. Dabei wurde berücksichtigt, dass es zwei Gruppen von Reisenden gibt, die in die Schweiz reisen. Die präsentierte Änderung der Verordnung betrifft nur die Transporte von Individual-Reisenden. Die vorab gebildeten Gruppen (Gruppentransfer) werden neu immer als Gelegenheitsverkehr gemäss Artikel 12 VPK behandelt. Eine mögliche Subsumierung unter Pendelfahrten gemäss Artikel 11 Buchstabe i VPK wird damit ausgeschlossen. Vollständigkeitshalber wird hier die Lösung für die Gruppentransfers kurz skizziert.

1.2.1. Gruppentransfer von und zu den Flughäfen: vollständige Liberalisierung.

Die vorab gebildeten Gruppen stellen eine eigene Fahrgastgruppe dar. In der Regel wird ein ganzes Angebotspaket gekauft, in welchem unter anderem der Transfer vom Flughafen zu ihrer Destination inbegriffen ist.

Die Unterstellung der Gruppen unter eine Konzessionspflicht würde dazu führen, dass die Transportunternehmung auch an die mit der Konzession geknüpften Pflichten gebunden ist. Dies würde keine Erleichterung bringen, wie das mit den Motionen gefordert wurde. Die Fahrten liessen sich nicht flexibel ausgestalten, weil sie z.B. an einen Fahrplan gebunden wären. Ohne diese Pflicht können die Fahrten an die Bedürfnisse der Gruppe ausgerichtet werden und z.B. könnte der verspätete Flug abgewartet werden.

Da es sich um geschlossene Gruppen handelt, können sie gemäss heute geltender VPK als Gelegenheitsfahrten gemäss Artikel 12 Absatz 1 VPK (… alle übrigen regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten,…) betrachtet werden.

Die Transfers von vorab gebildeten Gruppen von Fluggästen ab einem Flughafen zu einem touristischen Ort oder Gebiet und in umgekehrter Richtung gelten neu immer als Gelegenheitsfahrten und werden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d VPK vom Personenbeförderungsregal ausgenommen. Die Voraussetzung ist, dass dabei keine anderen Fahrgäste aufgenommen werden dürfen, welche der Gruppe nicht angehören.