Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 151/2007-12-05/210
aber auch im Sommer zahlreiche touristische Attraktionen zur Verfügung stehen (Klettern etc.). Nicht darunter fallen Städte wie z.B. Luzern, St. Gallen oder Lausanne.
1.2.2.3. Verhältnis zu den bestehenden Angeboten des öV
Das Ziel der Liberalisierung ist es, einfacher eine Konzession zu erhalten. Das Kriterium, an dem die bisherigen Anfragen oft gescheitert sind, war die Konkurrenzierung der bestehenden Angebote des öffentlichen Verkehrs. Die Abklärungen haben ergeben, dass eine gewisse Konkurrenzierung bestehen darf, diese darf jedoch nicht wesentlich sein. Halten die Erbringer der Flughafentransporte gewisse Auflagen ein, so kommt es in der Praxis auch nicht zu einer wesentlichen Konkurrenzierung des abgeltungsberechtigten öffentlichen Verkehrs. Dies zeigen die bis heute gemachten Erfahrungen. Um die neue Kategorie der Transporte unter erleichterten Bedingungen zu bewilligen und eine Vereinfachung der Verfahren zu erreichen, wird die Prüfung der Konkurrenzierung durch die Schaffung dieser neuen Transportart als antizipiert festgeschrieben. Diese Legiferierung ist durch die Kompetenz des Verordnungsgebers nach Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (PBG; SR 744.10) gedeckt. Gemäss dieser Bestimmung kann der Bundesrat Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten. Vorliegend wird dagegen nur der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b PBG verlangte Nachweis betreffend der Nichtkonkurrenzierung als abstrakt erfüllt geregelt. D.h. das Kriterium der Konkurrenzierung für den Transfer von Fluggästen muss nicht mehr im Einzelfall geprüft werden. Zentral ist dabei, dass diese Transporte nur von den Fluggästen benutzt werden dürfen.
Somit sind die Absätze 2 und 3 von Artikel 13 VPK für die Transfers von Fluggästen obsolet. Sie werden als nicht anwendbar erklärt. Dazu wird in Artikel 13 ein Absatz 3bis eingefügt:
Art. 13 Abs. 3bis (neu)
"Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Transfers von Fluggästen gemäss Artikel 11 Buchstabe j".
1.2.2.4. Konzessionspflicht
Für die Frage der Zuständigkeit bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten. Die neue Transportart könnte unterstellt werden
- der Konzessionspflicht: Der Bund erteilt die Transportrechte mittels Konzessionen,
- der Bewilligungspflicht: Die Kantone sind zuständig für die Erteilung von Transportrechten,
- Ausnahme vom Personenbeförderungsregal: Es ist weder eine Konzession noch eine Bewilligung erforderlich.
Mit der Festlegung des Bundes als zuständige Behörde und damit die Unterstellung unter die Konzessionspflicht kann eine einheitliche Praxis gewährleitstet werden. Dies ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, da die fraglichen Fahrten in der Regel durch das Gebiet von mehreren Kantonen führen werden. Die Kantone äusserten sich dahingehend, dass ihnen eine einheitliche Praxis wichtig sei.