Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 151/2007-12-05/210

Die Konzessionspflicht ergibt sich für die neue Transportart aus dem bereits bestehenden Artikel 5 VPK, welcher festlegt, dass eine Konzession auch für die Sonderformen des Linienverkehrs (gemäss Artikel 11 VPK) erforderlich ist, die weder bewilligungspflichtig noch vom Personenbeförderungsregal ausgenommen sind. Eine zusätzliche Regelung ist nicht notwendig.

1.2.2.5. Konzessionsgesuche

Die Gesuche um Erteilung einer Konzession für die Transfers von Fluggästen werden grundsätzlich nach den bereits bestehenden Regeln und Verfahren, die die VPK vorsieht, geprüft. Dies bedeutet, dass die Erteilung der Konzession nach Artikel 13 ff. VPK erfolgt. Die in Artikel 13 genannten Kriterien (Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit, die Tangierung der Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes, das Vorhandensein der Bewilligungen und der Konzessionen für die Benutzung der Verkehrswege, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs) werden bei der Behandlung der Gesuche summarisch geprüft. Das heisst,

wenn sie nicht offensichtlich als nicht erfüllt bzw. wenn sie nicht grundsätzlich angezweifelt werden, wird deren Erfüllung als gegeben betrachtet. Das befreit die Gesuchsteller jedoch nicht davon, die Gesuche begründet und entsprechend den Bestimmungen der VPK einzureichen. Die Gesuche sind deshalb gemäss Artikel 20 VPK (in Verbindung mit dem Anhang zu diesem Artikel) auszugestalten. Auf die Änderung dieser Kriterien wird zum heutigen Zeitpunkt verzichtet. Eine umfassende Prüfung wird im Rahmen der Revision der VPK aufgrund der Bahnreform 2 (RöVE) erfolgen.

Auch die Bestimmungen über das Verfahren aus dem 3. Kapitel der VPK werden angewendet. Das heisst, dass zu den Gesuchen die Vernehmlassungsverfahren bei den betroffenen Kantonen, Verkehrsverbünden und öffentlichen Transportunternehmungen, einschliesslich der Infrastrukturbetreiberinnen durchgeführt werden. Auf diese Weise können die angehörten Stellen ihre Vorschläge und Bemerkungen für die optimale Durchführung der Transporte einbringen (z.B. bezüglich der Frage, wo die Fahrzeuge halten dürfen etc.).

Der Fahrbetrieb darf gemäss Artikel 22 VPK erst aufgenommen werden, wenn die Konzession erteilt ist.

1.2.2.6. Pflichten des Konzessionsinhabers

Die Unternehmungen, die Transfer von Fluggästen (Individual-Reisende) offerieren möchten, sollen gleich mit den bestehenden Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs gestellt werden, was die Pflichten anbetrifft. Um das zu erreichen, wird auch das Instrument der Konzession gewählt. Mit der Konzession sind nämlich nicht nur Transportrechte, sondern auch die Pflichten (Artikel 23 f. VPK) verbunden. Dazu gehören Betriebspflicht, Tarifpflicht, Transportpflicht, Fahrplanpflicht und Buchführungs- sowie Auskunftspflicht. Da die Transporte direkt und von einer Transportunternehmung durchgeführt werden, unterliegt der Transfer von Fluggästen nicht der Verpflichtung über den Direkten Verkehr nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG; SR 742.40).