Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 151/2007-12-05/210

Diese Auslegung wird das BAV den kantonalen Stellen schriftlich mitteilen.

1.2.2. Transfer von Individual-Reisenden

1.2.2.1. Definition der Transportart

Bei der Änderung der VPK muss die heutige Systematik der Verordnung berücksichtigt werden. Die Verordnung unterscheidet zwischen Linienverkehr, linienverkehrsähnlichen Fahrten und den Sonderformen des Linienverkehrs, wobei die Transporte der Konzessions- oder Bewilligungspflicht unterstellt oder vom Personenbeförderungsregal ausgenommen werden können. Das heisst, es muss die Definition einer neuen Transportart gefunden und diese einer der drei Gruppen zugeordnet werden, die Unterstellung unter die Konzessions- oder Bewilligungspflicht geregelt und die Voraussetzungen für die Erteilung der Transportrechte definiert werden.

1.2.2.2. Änderung der VPK (vorgeschlagene Lösung)

Diese neue Transportart kann grundsätzlich aufgrund der eingeschränkten Anwendung auf eine bestimmte Kategorie von Fahrgästen (Fluggäste) am besten unter die Sonderformen des Linienverkehrs subsumiert werden, welche in Artikel 11 VPK geregelt sind. Als solche Transportart gilt die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste.

Es wird folgende Definition der Transportart vorgeschlagen:

Art. 11 Bst. j (neu)

„Transfer von Fluggästen: Binnentransporte des touristischen Verkehrs von Fluggästen ab einem Flughafen zu einem touristischen Ort oder Gebiet und in umgekehrter Richtung“.

- Mit dem Titel und dem Wort „Transfer“ wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um Transporte handelt, die dazu dienen, die Fluggäste auf direktem Weg zu ihrem Zielort zu bringen. Es soll dadurch auch zum Ausdruck kommen, dass die Aufnahme oder das Absetzen von Passagieren zwischen dem Flughafen und der Zieldestination (Beförderung auf den Teilstrecken) ausgeschlossen ist.

- Durch das Wort „Binnentransporte“ soll präzisiert werden, dass damit keine grenzüberschreitenden Fahrten gemeint sind und die vorliegende Änderung auf sie keinen Einfluss hat.

- Dadurch, dass diese Transporte ausschliesslich von Fluggästen benutzt werden dürfen, wird eine Beschränkung der Konkurrenzierung der Angebote des bestehenden öffentlichen Verkehrs erreicht.

- Der Zielort dieser Fahrten darf ein oder mehrere Orte in einem touristischen Gebiet sein. Sollten mehrere Orte durch ein Angebot bedient werden, müssen sie sich im gleichen Gebiet befinden. Das bedeutet, dass diese Ortschaften, an denen die Reisenden abgesetzt bzw. aufgenommen werden, sich in einer räumlichen Nähe zueinander befinden sollen (z.B. Unterengadin und nicht das ganze Graubünden). Unter den touristischen Gebieten werden insbesondere Berggebiete verstanden, in denen in den Wintermonaten Schneesportarten getrieben werden,