Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 151/2007-12-05/210

Die seit Jahren herrschende und zum Teil in den bilateralen Abkommen festgehaltene Praxis, dass zum Schutz der Schweizer Transportunternehmen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr eine Kooperation zwischen Schweizer und ausländischen Verkehrsunternehmen verlangt wird, soll auf Verordnungsstufe verankert werden. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen in den internationalen Abkommen.

Art. 40 Abs. 1 Bst. f

Die Bewilligung wird erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass:

f. eine Kooperation zwischen Unternehmen der Schweiz und des Zielstaats besteht. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in internationalen Abkommen.

2.2.5. Fahrgastliste

Beim Kontrolldokument (sog. Fahrgastliste) handelt es sich um ein Instrument zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, das auf Verordnungsstufe verankert werden soll. Die Fahrgastliste im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr ist das Pendant zum Fahrtenblatt im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und ermöglicht den zuständigen Kontrollorganen die rasche Feststellung von Verstössen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder die Bewilligungsauflagen.

Art. 46 Abs. 2

Im grenzüberschreitenden Linienverkehr ist für jede Fahrt vor deren Antritt ein Kontrolldokument zu erstellen und mitzuführen. Diese Fahrgastliste enthält mindestens die folgenden Angaben:

a. das oder die beteiligten Verkehrsunternehmen;

b. Fahrzeugkennzeichen;

c. Name(n) des Fahrers oder der Fahrer;

d. Bewilligungsnummer;

e. Abfahrts- und Ankunftsdatum;

f. Abfahrts- und Bestimmungsort;

g. Namen und Vornamen sowie Ein- und Aussteigeort der Fahrgäste.