Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/97: Änderung der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession (VPK) · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: 151/2007-12-05/210
2.2.1. Angaben
Die bei einem Gesuch für eine eidgenössische Bewilligung für einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zu machenden Angaben sind nicht in allen Punkten identisch mit den bei Konzessionsgesuchen einzureichenden Angaben. Dies ist in der Verordnung entsprechend festzuhalten.
Art. 20 Abs. 2
Die Gesuche haben die im Anhang genannten Angaben zu enthalten. Für Gesuche nach Kapitel 5 dieser Verordnung kann das Bundesamt Abweichungen festlegen.
2.2.2. Haltestellen und Streckenführung
Zum Schutz des konzessionierten öffentlichen Verkehrs sowie zur Sicherstellung einer geordneten Abwicklung der grenzüberschreitenden Linienbusverkehre muss der Bund die Möglichkeit haben, die Streckenführung sowie die Anzahl und Lokalität der Haltstellen für derartige Verkehrsdienste festzulegen. Das Bundesamt muss sicherstellen können, dass die Kantone geeignete Haltestellen für den grenzüberschreitenden Linienbusverkehr zur Verfügung stellen, die gewissen Mindestanforderungen genügen.
Art. 39a Haltestellen und Streckenführung
Abs. 1 Soweit internationale Abkommen nichts anderes bestimmen, kann das Bundesamt Vorschriften hinsichtlich der Lokalität und Anzahl der Haltestellen sowie der Streckenführung erlassen.
Abs. 2 Die Kantone sorgen für geeignete Haltestellen gemäss den vom Bundesamt festgelegten Mindestanforderungen.
2.2.3. Aufteilung der Verkehrsleistung bei Kooperationsverkehren
Im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit verschiedenen Ländern sind gemäss bilateralen Abkommen Kooperationsverkehre vorgesehen, bei welchen jeweils Unternehmen aus dem Start- und Zielland gemeinsam die Dienste anbieten. Um zu verhindern, dass die Schweizer Transportunternehmen im grenzüberschreitenden Linienbusverkehr von der ausländischen Konkurrenz völlig aus dem Markt gedrängt werden, soll das Bundesamt Mindestanforderungen an die Aufteilung der Verkehrsleistung auf einer bestimmten Verkehrsverbindung zwischen in- und ausländischen Verkehrsunternehmen festlegen können. Vorbehalten bleiben anders lautende Bestimmungen in den internationalen Abkommen.
Art. 39b Aufteilung der Verkehrsleistung
Das Bundesamt kann Vorschriften hinsichtlich der Aufteilung der Verkehrsleistung zwischen in- und ausländischen Verkehrsunternehmen erlassen. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in internationalen Abkommen.
2.2.4. Kooperation