Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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tung in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch einreicht. Dies könnte zu einer zusätzlichen Belastung für die Schweiz führen.
Vor diesem Hintergrund soll Artikel 20 AsylG, welcher das Verfahren bei der Auslandgesuchseinreichung auf einer schweizerischen Vertretung im Ausland regelt, aufgehoben werden. Damit soll einerseits verhindert werden, dass jährlich Tausende Personen in Schweizer Botschaften ein wenig aussichtsreiches Asylgesuch einreichen. Andererseits sollen aber auch in Zukunft gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten. Muss aufgrund eines konkreten Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar und ernsthaft gefährdet ist, kann dieser die Einreise in die Schweiz im Rahmen des ausländerrechtlichen Einreise- und Visumverfahrens bewilligt werden. Damit wahrt die Schweiz ihre humanitäre Tradition, auch wenn das formelle Asylverfahren aus dem Ausland aufgehoben wird. Schliesslich räumt Artikel 56 AsylG der Schweiz weiterhin die Möglichkeit ein, Flüchtlinge direkt aus dem Ausland in die Schweiz aufzunehmen. Auf Ersuchen des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) erklärte sich die Schweiz beispielsweise am 8. August 2005 bereit, im Rahmen einer humanitären Aktion eine Gruppe von zehn Flüchtlingen aus Usbekistan aufzunehmen, die infolge der gewaltsamen Ereignisse vom 13. Mai 2005 in der usbekischen Stadt Andijan ins benachbarte Kirgisistan geflohen waren. Das BFM hat kürzlich aufgrund einer Anfrage des UNHCR die Aufnahme von zwölf Irakern und zwölf Palästinensern beschlossen. .
Da die Einreichung eines Asylgesuchs neu die Anwesenheit der Betroffenen in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 19 AsylG), muss zukünftig bei Gesuchen um Familiennachzug im Ausland (Art. 51 AsylG) nur geprüft werden, ob die Personen anspruchsberechtigt sind (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Art. 22 Verfahren am Flughafen
Absatz 3, 2. Satz
Nach Artikel 22 Absatz 3 AsylG weist das BFM den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft.
Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 22 Absatz 3 AsylG erfolgt in Analogie zum entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag im AuG (Art. 95a AuG) und statuiert eine Verpflichtung der Flughafenbetreiber, auch im Asylbereich angemessene und kostengünstige Unterkünfte bereitzustellen. Durch diese Ergänzung soll erreicht werden, dass der Flughafenbetreiber bei Um- oder Ausbauprojekten auf dem Flughafengelände schon während der Planungsphase immer auch berücksichtigt, dass er eine angemessene und kostengünstige Unterkunft zur Verfügung stellen muss, welche den Bedürfnissen von Asylsuchenden und schutzbedürftigen Personen für eine bis zu 60 Tage dauernde Unterbringung im Transitbereich eines Flughafens gerecht wird (vgl. hierzu Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich; SR 142.311.23). Des Weiteren soll dadurch auch gewährleistet werden, dass notwendige Umbaumassnahmen bei bestehenden Unterkünften im Auftrag des BFM schneller vorangetrieben werden können. Die Verpflichtung zur Bereitstellung geeigneter und kostengünstiger Unterkünfte im Asylbereich ist für die Flughafenbetreiber mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden. Der Bund muss wie bis anhin für die Unterbringungskosten (inklusive Mietkosten, Betreuungskosten, Verpflegungskosten und Kosten für die medizinische Versorgung) aufkommen.