Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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Die Unterbringungskosten sind seitens des Flughafenbetreibers möglichst tief zu halten, indem er kostengünstige Unterkünfte bereitstellt.

2.1.5 2. Kapitel: Asylsuchende, 3. Abschnitt: Das erstinstanzliche Verfahren

Art. 26 Empfangs- und Verfahrenszentren

Sachüberschrift und Absatz 2bis

Neu sieht Artikel 17 Absatz 3bis AsylG vor, dass bei Hinweisen auf Mündigkeit einer angeblich minderjährigen asylsuchenden Person das BFM ein Altersgutachten veranlassen kann. Demzufolge soll Artikel 26 Absatz 2bis AsylG, welcher diese Möglichkeit nur für das Verfahren an den EVZ vorsieht, aufgehoben werden (vgl. Kommentar zu Art. 17 Abs. 3bis AsylG und Art. 102 Abs. 1bis, 2 AuG).

Art. 32 Nichteintretensgründe

Absatz 2 Buchstabe e (aufgehoben)

Der vorgeschlagene Artikel 111c AsylG sieht neu ein besonderes Verfahren für Mehrfachgesuche vor. Der bisherige Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e AsylG, welcher den Nichteintretensgrund für Mehrfachgesuche vorsieht, wird damit hinfällig (vgl. hierzu Kommentar zu Art. 111c AsylG).

Art. 34 Nichteintreten bei Sicherheit vor Verfolgung im Ausland

Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3

Zu Absatz 2 Buchstabe b

Der Begriff «... und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht» soll neu in Artikel 34 Absatz 3 AsylG geregelt werden. Es ist deshalb nicht mehr notwendig, diesen Begriff in Absatz 2 Buchstabe b zu wiederholen.

Zu Absatz 3

Der geltende Artikel 34 Absatz 2 AsylG regelt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat weggewiesen werden können (sog. Drittstaatenregelung). Hat die asylsuchende Person nahe Angehörige in der Schweiz, erfüllt sie offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft oder bestehen Hinweise, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht, soll das Asylgesuch nach geltendem Recht materiell behandelt werden (Art. 34 Abs. 3 AsylG). Es ist aus völkerrechtlicher Sicht nicht zwingend, dass die beiden ersten Ausnahmebestimmungen (nahe Angehörige in der Schweiz und offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Art. 34 Abs. 3 Bst. a und b AsylG) bei einer Wegweisung in einen sicheren Drittstaat geprüft werden müssen. Zudem steht es dem BFM jederzeit frei, Asylgesuche von Personen aus sicheren Drittstaaten materiell zu behandeln (vgl. Einleitungssatz zu Art. 34 Abs. 2 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist es aus verfahrensökonomischer Sicht angezeigt, die beiden Ausnahmebestimmungen von Artikel 34 Absatz 3 Buchstaben a und b AsylG aufzuheben.