Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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Der heute geltende Ausnahmetatbestand, dass ein Asylgesuch dann materiell zu behandeln ist, wenn die asylsuchende Person über nahe Angehörige in der Schweiz verfügt (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), steht zudem in Widerspruch zu Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e AsylG (Nichteintreten bei einer möglichen Weiterreise in einen Drittstaat, in welchem nahe Angehörige leben). Verfügt die asylsuchende Person sowohl über nahe Angehörige in der Schweiz wie auch in einem Drittstaat, ist es gemäss geltendem Recht unklar, welche der beiden Bestimmungen anwendbar ist.
Auch sehen die Artikel 51 AsylG und 85 Absatz 7 AuG unter bestimmten Voraussetzungen bereits die Möglichkeit vor, dass nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden vorläufig Aufgenommenen oder Flüchtlingen im Rahmen der Familienvereinigung in die vorläufige Aufnahme bzw. in das Asyl eingeschlossen werden (Art. 51 AsylG; Art. 85 Abs. 7 AuG). Da für die Schweiz keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, Asylgesuche von Personen mit nahen Angehörigen in der Schweiz im Rahmen der Drittstaatenregelung materiell zu behandeln, soll die Ausnahmebestimmung in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a AsylG aufgehoben werden.
Auch hinsichtlich der Ausnahmebestimmung in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b AsylG (offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG) ist die Schweiz nicht verpflichtet, einer asylsuchenden Person Schutz zu gewähren, wenn dieser bereits durch den Drittstaat gewährt werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Durch die genannte Ausnahmebestimmung wird verhindert, dass Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat geschützt werden können und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, wieder in den sicheren Drittstaat weggewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund soll auch die Ausnahmebestimmung des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe b AsylG aufgehoben werden.
Hingegen muss Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c AsylG (bestehende Hinweise, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht) beibehalten werden. Nur bei den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten (EU und EFTA-Staaten) kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das Non-Refoulement-Gebot eingehalten wird. In den übrigen Fällen ist das Asylgesuch materiell zu behandeln, wenn Hinweise bestehen, dass dieses Gebot im Einzelfall durch den Drittstaat verletzt werden könnte.
Art. 36 Verfahren vor Nichteintretensentscheiden
Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe b (aufgehoben), Absatz 2
Zu Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2
Aufgrund des Wegfalls der Ausnahmebestimmungen von Artikel 34 Absatz 3 Buchstaben a und b AsylG (siehe Kommentar zu Art. 34 AsylG) ist eine Anhörung zu den Asylgründen im Rahmen der Drittstaatenregelung (Art. 34 Abs. 2 AsylG) nicht mehr notwendig. Der asylsuchenden Person soll bezüglich der Wegweisung in einen Drittstaat neu das rechtliche Gehör gewährt werden. Dieses beinhaltet insbesondere die Prüfung des Non-Refoulement-Gebots.
Zu Absatz 1 Buchstabe b
Der vorgeschlagene Artikel 111c AsylG sieht neu ein besonderes Verfahren für Mehrfachgesuche vor. Der bisherige Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b AsylG, welcher das Verfahren bei Nichteintreten auf Mehrfachgesuche regelt, wird damit hinfällig (vgl. hierzu Kommentar zu Artikel 111c AsylG).