Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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Art. 38 Asyl ohne weitere Abklärungen

Die vorgeschlagene Anpassung ist lediglich redaktioneller Natur. Da Artikel 52 AsylG aufgehoben wird, muss der entsprechende Verweis gestrichen werden.

Art. 41 Weitere Abklärungen

Absatz 2 (aufgehoben)

Bei der Aufhebung von Artikel 41 Absatz 2 AsylG handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung in Zusammenhang mit der Aufhebung von Artikel 20 AsylG. Da neu keine Asylgesuche aus dem Ausland mehr eingereicht werden können, soll Absatz 2 von Artikel 41 AsylG ebenfalls aufgehoben werden (vgl. Kommentar zu Art. 19 und 20 AsylG).

2.1.6 2. Kapitel: Asylsuchende, 4. Abschnitt: Stellung während des Asylverfahrens

Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit

Absatz 2

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit dem neuen dritten Abschnitt «Wiedererwägung und Mehrfachgesuche» im 8. Kapitel des AsylG. Die Möglichkeit, während der Verfahrensdauer eines Mehrfachgesuchs einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, kann zur Einleitung solcher Verfahren auch in aussichtslosen Fällen führen und steht somit dem Ziel eines raschen Abschlusses der Asylverfahren entgegen. Zusätzlich zur heute geltenden Regelung in Artikel 43 Absatz 2 AsylG soll eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit deshalb neu auch während der Verfahrensdauer eines hängigen Mehrfachgesuchs als erloschen gelten, analog der Regelung während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens. Wie bisher ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des ordentlichen Verfahrens nach Absatz 1 möglich.

2.1.7 2. Kapitel: Asylsuchende, 5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen

Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme

Absatz 1, Absatz 2 (aufgehoben)

Wird ein Asylgesuch abgelehnt, so wird die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Wegweisung wird nur dann vollzogen, wenn diese zulässig, zumutbar und technisch möglich ist. Dieser Grundsatz wird sowohl im geltenden Artikel 44 Absatz 2 AsylG als auch in Artikel 83 Absatz 1 AuG festgehalten.

Die Rechtsfolgen der vorläufigen Aufnahme werden umfassend im AuG (11. Kapitel, Art. 83–88) geregelt. Im AsylG reicht daher ein genereller Verweis auf die Anwendbarkeit des AuG.

Zudem wird dadurch klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gleich sind. Es ist unbeachtlich, ob eine Ausländerin oder ein