Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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Ausländer ursprünglich aus dem Asyl- oder Ausländerbereich stammt. Diese systematische Präzisierung entspricht im Übrigen schon der heutigen Praxis.
2.1.8 3. Kapitel: Asylgewährung und Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1. Abschnitt: Asylgewährung
Art. 52 Aufnahme in einem Drittstaat
Absatz 2 (aufgehoben)
Die Aufhebung von Artikel 52 Absatz 2 AsylG steht in Zusammenhang mit der Aufhebung von Artikel 20 AsylG, gemäss welchem neu keine Asylgesuche mehr aus dem Ausland eingereicht werden können. Artikel 52 Absatz 2 AsylG kann daher aufgehoben werden (vgl. Kommentar zu Art. 19 und 20 AsylG).
2.1.9 4. Kapitel: Gewährung vorübergehenden Schutzes und Rechtsstellung der Schutzbedürftigen, 2. Abschnitt: Verfahren
Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland
Absatz 3 (aufgehoben)
Aufgrund der vorgeschlagenen Aufhebung von Artikel 20 AsylG fällt die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung auf einer schweizerischen Vertretung im Ausland weg. Dies gilt auch für individuelle Asylgesuche von Schutzbedürftigen aus dem Ausland. Wie bisher bezeichnet das BFM Gruppen von Schutzbedürftigen, welchen in der Schweiz vorübergehend Schutz gewährt wird (Art. 68 Abs. 1 AsylG; vgl. Kommentar zu Art. 19 und 20 AsylG).
2.1.10 5. Kapitel: Sozialhilfe und Nothilfe
Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe
Absatz 2
Diese Änderung steht in Zusammenhang mit dem neuen dritten Abschnitt «Wiedererwägung und Mehrfachgesuche» im 8. Kapitel des AsylG, welcher ein besonderes Verfahren bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen vorsieht. Gemäss geltendem Recht sind Asylsuchende, welche einen rechtskräftig ablehnenden Entscheid erhalten haben, von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Sie erhalten auf Antrag und bei Bedarf nur noch Nothilfe. Dies gilt auch während der Dauer eines aussordentlichen Rechtsmittelverfahrens – also nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs – unabhängig davon, ob der Vollzug ausgesetzt wird. Demgegenüber erhalten heute Personen, die ein Mehrfachgesuch einreichen, während der Dauer des Verfahrens ordentliche Sozialhilfeleistungen. Neu fallen Mehrfachgesuche unter die besonderen Bestimmungen des AsylG (Art. 111b ff. AsylG), welche ein besonderes Verfahren zum Gegenstand haben. Die Möglichkeit, während der Verfahrensdauer eines Mehrfachgesuchs Sozialhilfe beziehen zu können, kann auch in aussichtslosen Fällen zur Einleitung eines solchen Verfahrens führen. Es steht somit dem Ziel eines raschen