Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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Abschlusses der Asylverfahren und des beabsichtigten Dissuasiveffektes, wonach rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende die Schweiz selbstständig verlassen, entgegen. Zudem besteht die Gefahr, dass dadurch der Sozialhilfestopp unterlaufen wird.
Aus diesem Grund sollen neu auch Personen, die ein Mehrfachgesuch einreichen, während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. allfälliger Beschwerdeverfahren) – analog der bereits heute geltenden Regelung für Personen, die ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch einreichen – von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und bei Bedarf und auf Antrag hin Nothilfe erhalten. Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung sistiert wird, was bei Mehrfachgesuchen – im Gegensatz zu Wiedererwägungsgesuchen – erst nach Abschluss des Verfahrens der Fall sein kann, da sich eine Person bei Einreichung eines Mehrfachgesuchs nach Artikel 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens (inkl. Beschwerdeverfahren) in der Schweiz aufhalten kann. Es ist angebracht, dass der Ausgang eines entsprechenden Verfahrens in der Schweiz abgewartet werden kann. Es lässt sich aber nicht rechtfertigen, dass deshalb wieder Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden.
2.1.11 6. Kapitel: Bundesbeiträge
Art. 89a (neu) Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger
Die geltende Aufgabenteilung im Asylbereich sieht vor, dass die Kantone für die Ausrichtung der Sozialhilfe für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs sowie für deren Integration zuständig sind. Der Bund gilt den Kantonen die Sozialhilfekosten mittels Pauschalen ab, resp. zahlt pauschale Beiträge an die Integrationskosten. Seit dem 1. Januar 2008 berechnet und vergütet das BFM die pauschalen Abgeltungen an die Kantone auf Grundlage der Daten des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS).
Die ZEMIS-Daten werden zum Teil von den Kantonen erfasst oder gemeldet. ZEMIS enthält jedoch nicht alle Informationen, die zur Festlegung bzw. zu einer allfälligen Anpassung der Pauschalen zur Abgeltung der Sozial- und Nothilfekosten resp. der Integrationsbeiträge der Kantone notwendig sind. Zum Beispiel fehlt in ZEMIS die Angabe, wie viele Personen in einer Familie durch eine erwerbstätige Person unterstützt werden (sog. Faktor W). Nur mit dieser Information kann das BFM die Anzahl unterstützungsbedürftiger Personen, für die die Pauschale vergütet wird, korrekt berechnen. Diese Datenlücke soll durch eine Ergänzung der Sozialhilfestatistik geschlossen werden. Die Sozialhilfestatistik ist ein bestehendes Instrument unter der Federführung des Bundesamtes für Statistik (BFS), mit dem die Daten unterstützungsbedürftiger Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Schweizerinnen und Schweizer, ausländische Personen mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung) erfasst werden. Neu sollen nun auch die Daten von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen (Projekt eAsyl) und von Flüchtlingen (Projekt FlüStat) aufgenommen werden. Die Kantone wurden in diese Projekte einbezogen. Gleiches gilt für die Neuausrichtung des Monitoring zur Erhebung der Nothilfekosten. Die Führung dieser Finanzinstrumente (Sozialhilfestatistik und Monitoring Nothilfekosten) ist indessen nur sinnvoll, wenn alle Kantone sich daran beteiligen und die Erhebung der Daten nach einheitlichen Kriterien und Kostenaufschlüsselungen erfolgt. Mit der vorgeschlagenen neuen Gesetzesbestimmung sollen daher die Kantone verpflichtet werden können, diese Daten zu erheben und dem BFM zur Verfügung zu stellen oder in ZEMIS zu erfassen.