Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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Art. 91 Weitere Beiträge
Absatz 4 (aufgehoben)
Die Aufhebung von Artikel 91 Absatz 4 AsylG steht im Zusammenhang mit der Neuformulierung von Artikel 55 AuG. Der Regelungsgehalt von Artikel 91 Absatz 4 AsylG ist neu in Artikel 55 Absatz 1 bis 3 enthalten. Artikel 91 Absatz 4 AsylG kann daher aufgehoben werden (vgl. Kommentar zu Art. 55 und 87 AuG).
2.1.12 7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
Art. 100a (neu)
Informationssystem der Empfangs- und Verfahrenszentren und der Unter-
künfte an den Flughäfen (MIDES)
Nach Artikel 26 Absatz 2 AsylG und Artikel 22 Absatz 1 AsylG sind die EVZ bzw. die zuständigen Behörden an den schweizerischen Flughäfen berechtigt, die Personalien von Asylsuchenden sowie deren biometrische Daten zu erheben und die Asylsuchenden summarisch zu ihren Asylgründen zu befragen. Um einen ordnungsgemässen Ablauf des Asylverfahrens und des Aufenthalts sicherzustellen, kann das BFM nach Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Artikel 17 AsylV 1 Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Die vom BFM beauftragten Dritten können Persondaten von Asylsuchenden und schutzbedürftigen Personen bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist (Art. 96 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden an den Flughäfen erheben die Personalien der Asylsuchenden, die an einem Flughafen um Asyl nachsuchen. Sie können auch biometrische Daten erheben und die Asylsuchenden summarisch zu ihren Asylgründen befragen (Art. 22 Abs. 1 AsylG).
Mit dem Informationssystem MIDES wird es möglich sein, diese Personendaten zu erfassen, darunter auch biometrische Daten und besonders schützenswerte Personendaten. MIDES wird auch ein Geschäftsverwaltungssystem umfassen, das den ordnungsgemässen Verfahrensablauf in den EVZ und an den Flughäfen sicherstellen soll und der Organisation der Unterbringung dient. Gewährt das BFM nach Absatz 4 bzw. Absatz 5 des Gesetzgebungsvorschlags Dritten Zugang zu MIDES durch ein Abrufverfahren, ist es verpflichtet zu kontrollieren, ob diese die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten. Das BFM haftet unabhängig vom Verschulden für Schäden, die mit der Datenbearbeitung beauftragte Dritte verursacht haben.
Das System MIDES ist noch in Entwicklung. Eine Schnittstelle mit ZEMIS ist vorgesehen. Die in Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzgebungsvorschlags erwähnten Personendaten werden mit der Erfassung in MIDES automatisch auch in ZEMIS registriert. Im Rahmen der Weiterentwicklung der beiden Informationssysteme MIDES und ZEMIS ist es denkbar, dass weitere in MIDES bearbeitete Personendaten wie die in Absatz 2 Buchstabe b und c erwähnten Protokolle der summarischen Befragungen und die an den Empfangs- und Verfahrenszentren und an den Flughäfen erhobenen biometrischen Daten direkt in ZEMIS übernommen werden können. Diesfalls müsste das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA; SR 142.51) im Hinblick die von MIDES direkt übernommenen, besonders schützenswerten Personendaten angepasst werden. Nach Artikel 13 Absatz 2 BV hat jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer