Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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persönlichen Daten. Diese Bestimmung stützt sich auf die EMRK. Gemäss Artikel 17 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Daten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Artikel 19 Absatz 3 DSG verlangt zudem, dass der Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten durch ein Abrufverfahren in einer gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn vorgesehen ist. Diese Bestimmung gilt auch für die Übernahme besonders schützenswerter Personendaten von einem Informationssystem in ein anderes. Auch die Datenschutzanforderungen, welche sich aus der auf das «Dublin-Verfahren» anwendbaren Richtlinie 95/46/EG des Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ergeben, wurden berücksichtigt. Hervorzuheben ist insbesondere die Information der betroffenen Person über den Zweck der Datenbearbeitung und über die Empfänger von bekanntgegebenen oder übermittelten Daten (Art. 10 der Richtlinie).

Art. 102a Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger

Absatz 1, Absatz 2 (neu)

Zu Absatz 1

Aufgrund der Einführung eines neuen Absatzes 2 wird der bisherige Inhalt des Artikels 102a AsylG materiell unverändert neu in Absatz 1 geregelt.

Zu Absatz 2 (neu)

Die geltende Aufgabenteilung im Asylbereich sieht vor, dass die Kantone für die Ausrichtung der Sozialhilfe für Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs sowie für deren Integration zuständig sind. Der Bund gilt den Kantonen die Sozialhilfekosten mittels Pauschalen ab, resp. zahlt pauschale Beiträge an die Integrationskosten. Seit dem 1. Januar 2008 berechnet und vergütet das BFM die pauschalen Abgeltungen an die Kantone auf Grundlage der Daten von ZEMIS.

Die ZEMIS-Daten werden zum Teil von den Kantonen erfasst oder gemeldet. ZEMIS enthält jedoch nicht alle Informationen, die zur Festlegung bzw. zu einer allfälligen Anpassung der Pauschalen zur Abgeltung der Sozial- und Nothilfekosten resp. der Integrationsbeiträge der Kantone notwendig sind. Zum Beispiel fehlt in ZEMIS die Angabe, wie viele Personen in einer Familie durch eine erwerbstätige Person unterstützt werden (sog. Faktor W). Nur mit dieser Information kann das BFM die Anzahl unterstützungsbedürftiger Personen, für die die Pauschale vergütet wird, korrekt berechnen. Diese Datenlücke soll durch eine Ergänzung der Sozialhilfestatistik geschlossen werden. Die Sozialhilfestatistik ist ein bestehendes Instrument unter der Federführung des BFS, mit dem die Daten unterstützungsbedürftiger Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Schweizerinnen und Schweizer, ausländische Personen mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung) erfasst werden. Neu sollen nun auch die Daten von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen (Projekt eAsyl) und von Flüchtlingen (Projekt FlüStat) aufgenommen werden. Die Kantone wurden in diese Projekte einbezogen. Nach dem geltenden Artikel 102a AsylG übermittelt das BFS dem BFM zur Steuerung der finanziellen Abgeltung der Kantone periodisch anonymisierte und aggregierte Daten über die Personen des Asylbereichs, die Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe beziehen.