Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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Anlässlich der Entwicklung der Projekte eAsyl und FlüStat hat sich gezeigt, dass die in ZEMIS erfassten Personendaten nicht immer mit den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik übereinstimmen. Zur Sicherung der Datenqualität ist es daher notwendig, dass das BFS dem BFM zusätzlich zu den anonymisierten und aggregierten Daten jeweils auch die Personendaten bekanntgibt, die mit der Sozialhilfestatistik nicht übereinstimmen. Anhand dieser Mitteilungen kann das BFM eine Kontrolle der Abweichungen zwischen der Sozialhilfestatistik und ZEMIS vornehmen und Fehler beheben oder beheben lassen. Damit können die Datenqualität von ZEMIS sowie von eAsyl und FlüStat verbessert und die Globalpauschalen für die Sozialhilfekosten im Asylbereich genauer berechnet werden.

Der neue Absatz 2 sieht daher vor, dass das BFS dem BFM periodisch, d. h. nach jeder Erhebung, die in ZEMIS erfassten Personendaten bekanntgibt, die mit den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik nicht übereinstimmen.

2.1.13 8. Kapitel: Rechtsschutz; 2. Abschnitt: Beschwerdeverfahren auf Bundesebene

Art. 108 Beschwerdefristen

Absatz 2bis (neu)

Diese Änderung steht in Zusammenhang mit dem neuen dritten Abschnitt «Wiedererwägung und Mehrfachgesuche» im 8. Kapitel des AsylG. Neu soll unter diesem Titel ein einheitliches und rasches Verfahren für die Behandlung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen eingeführt werden. Das Verfahren soll neu nur noch schriftlich durchgeführt werden. Sind die in Artikel 111b und 111c AsylG geregelten Formerfordernisse nicht erfüllt, so wird auf das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Gegen eine Verfügung (materieller Entscheid oder Nichteintretensverfügung) nach Artikel 111b (Wiedererwägung) sowie gegen eine Nichteintretensverfügung bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c AsylG kann innerhalb von fünf Arbeitstagen beim BVGer Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist gegen einen materiellen Entscheid nach Artikel 111c AsylG richtet sich nach den Artikeln 105 ff. AsylG. Die Beschwerde gegen Entscheide im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) hat aufschiebende Wirkung.

Art. 109 Behandlungsfrist

Absätze 1 und 2

Nach Artikel 109 Absatz 1 AsylG soll die Behandlungsfrist des BVGer bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung nach Artikel 111c und 111b AsylG analog zu den Nichteintretensentscheiden in der Regel sechs Wochen betragen.

Bei einem Verzicht auf einen Schriftenwechsel und sofern keine weiteren Prozesshandlungen notwendig sind, soll das BVGer bei Beschwerden gegen Verfügungen gestützt auf die Artikel 111b und 111c AsylG innerhalb von fünf Arbeitstagen entscheiden.