Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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Ar. 110 Verfahrensfristen

Absatz 1

Bei Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 111b AsylG soll die Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde analog zu den Nichteintretensentscheiden drei Tage betragen.

2.1.14 8. Kapitel: Rechtsschutz; 3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche

Gliederungstitel vor Artikel 111b (neu)

3. Abschnitt: Wiedererwägung und Mehrfachgesuche

Nach heutiger Rechtslage ist es einer asylsuchenden Person auch nach einem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens möglich, durch die Einreichung von unbegründeten Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchen ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Durch die Einreichung eines Mehrfachgesuchs erhalten die Betroffenen erneut den besonderen Status der Asylsuchenden, insbesondere bei der Sozialhilfe und der Erwerbstätigkeit. Dies führt dazu, dass auch in aussichtslosen Fällen solche Gesuche eingereicht werden. So stieg die Anzahl Mehrfachgesuche in den letzten Jahren erheblich. Ihr Anteil betrug in den letzten drei Jahren rund 14 % am Total der eingereichten Asylgesuche. Demgegenüber betrug die Anzahl Mehrfachgesuche in den Jahren 1996–1999 nur rund 6 % und erhöhte sich dann in den Jahren 2000–2004 auf rund 10 %.

Es ist angezeigt und notwendig, missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu verhindern. Deshalb soll im 3. Abschnitt des 8. Kapitels unter dem Titel «Wiedererwägung und Mehrfachgesuche» neu ein einheitliches und rasches Verfahren eingeführt werden. Das Verfahren soll neu nur noch schriftlich durchgeführt werden. Auch soll neu während der Dauer dieses Verfahrens nur noch Nothilfe gewährt werden. Wie bereits nach geltendem Recht muss das BFM auch mit der neuen Regelung begründete Vorbringen in einem solchen Verfahren nach einem rechtskräftig abgelehnten Asylgesuch in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen.

Art. 111b (neu) Wiedererwägung

Die bisherige Praxis des BFM, bei der Vorbringung von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln einen rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen, soll neu in den Absätzen 1 und 2 auf Gesetzesstufe verankert werden. Nach bisheriger Rechtspraxis gelten Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich als neu, wenn sie sich bis zur Rechtskraft der vorangegangenen Verfügung verwirklicht haben, beziehungsweise bis zur Rechtskraft der vorangegangenen Verfügung bestanden. Zudem waren sie während des vorangegangenen Asylverfahrens trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt und konnten daher nicht geltend gemacht werden, oder ihre rechtzeitige Beibringung war nicht zumutbar. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können.

Absatz 3 regelt das Verfahren bei Wiedererwägungsgesuchen. Ist eines dieser Formerfordernisse nicht erfüllt und fehlt z. B. die Begründung, so wird auf das Wieder-