Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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erwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Beschwerdefrist gegen eine solche Nichteintretensverfügung beträgt fünf Arbeitstage (vgl. Artikel 108 Absatz 2bis AsylG). Sind im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs Abklärungen durch das BFM angezeigt, so kann es gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) weitere Sachverhaltsabklärungen wie z. B. eine Urkundenprüfung vornehmen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG.
Gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs oder einen Nichteintretensentscheid kann Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2bis AsylG).
Aus systematischen Gründen soll der bisherige Artikel 112 AsylG, welcher die Wirkung eines eingereichten Wiedererwägungsgesuchs regelt, materiell unverändert in Artikel 111b Absatz 4 AsylG überführt werden. Artikel 112 AsylG kann deshalb aufgehoben werden. Wie bis anhin hemmt somit die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung nicht, es sei denn, das BFM entscheide anders (Art. 111b Abs. 4 AsylG). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn die geltend gemachten Vorbringen nicht abschliessend beurteilt werden können und weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt sind. Auch erhalten die Betroffenen wie bisher während der Dauer eines Wiedererwägungsverfahrens auf Ersuchen hin Nothilfe (vgl. Art. 82 Abs. 2 AsylG).
Art. 111c (neu) Mehrfachgesuche
Macht eine asylsuchende Person neue Asylgründe geltend, die sich nicht auf das vorangegangene rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren beziehen, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch. Im Gegensatz zu einem Wiedererwägungsgesuch handelt es sich um Asylgründe, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind. In der Praxis wurde vermehrt festgestellt, dass solche Mehrfachgesuche, die relativ kurze Zeit nach Ablehnung eines ersten Asylgesuchs eingereicht werden, oftmals den einzigen Zweck verfolgen, den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Deshalb sollen diese Asylgesuche in einem besonderen Verfahren geprüft werden (vgl. Kommentar zum 3. Abschnitt), sofern sie innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Asylverfahrens eingereicht werden.
Im Gegensatz zum ordentlichen Asylverfahren ist das Mehrfachgesuch ausschliesslich schriftlich und begründet einzureichen. Sind diese Formerfordernisse nicht erfüllt, wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Auch die im AsylG vorgesehenen Nichteintretensgründe nach den Artikeln 32 bis 35a finden sinngemäss Anwendung. Die Beschwerdefrist gegen einen Nichteintretensentscheid beträgt fünf Arbeitstage (vgl. Artikel 108 Absatz 2bis AsylG). Das Verfahren zur Behandlung eines Mehrfachgesuchs wird in der Regel schriftlich durchgeführt. Sind im Rahmen eines Mehrfachgesuchs Abklärungen durch das BFM angezeigt, so kann es wie beim Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Artikel 12 VwVG weitere Sachverhaltsabklärungen wie z. B. eine Urkundenprüfung vornehmen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG.
Wird ein Asylgesuch nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens eingereicht, wird dieses im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens behandelt. Diesfalls gelten die Bestimmungen des Verfahrens bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen nicht, sodass die betroffenen Personen z. B. ordentliche Sozialhilfe erhalten.