Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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Gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Mehrfachgesuch nach Artikel 111c AsylG kann innerhalb von fünf Arbeitstagen beim BVGer Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist gegen einen materiellen Entscheid nach Artikel 111c AsylG richtet sich nach den Artikeln 105 ff. AsylG. Die Beschwerde bei Entscheiden im Rahmen eines Mehrfachgesuchs (Art. 111c AsylG) hat aufschiebende Wirkung.
Art. 111d (neu) Gebühren
Die Gebühren, die bisher für Wiedererwägungs- und Zweitgesuche gestützt auf Artikel 17b AsylG erhoben wurden, sollen aus systematischen Gründen neu ebenfalls im dritten Abschnitt des 8. Kapitels in Artikel 111d AsylG geregelt werden. Dies hat zur Folge, dass Artikel 17b AsylG aufgehoben werden muss. Die neue Bestimmung von Artikel 111d AsylG soll keine materiellen Änderungen erfahren; die Anpassungen gegenüber der ursprünglichen Formulierung in Artikel 17b AsylG sind lediglich redaktioneller Natur.
Art. 112 Wirkung ausserordentlicher Rechtsmittel
(aufgehoben)
Artikel 112 AsylG soll aus systematischen Gründen materiell unverändert neu in Artikel 111b Absatz 4 AsylG geregelt werden (vgl. Art. 111b AsylG).
2.1.15 9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit und beratende Kommission
Art. 114 Beratende Kommission
(aufgehoben)
Die Aufhebung des Artikels 114 AsylG steht in Zusammenhang mit den Änderungen des Artikels 58 AuG. Per 1. Januar 2008 sind die Eidgenössische Kommission für Ausländerfragen (EKA) und die Eidgenössische Flüchtlingskommission (EKF) aufgelöst und ist an ihrer Stelle die Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen (EKM) gebildet worden. Vor diesem Hintergrund muss Artikel 114 AsylG, welcher die Einsetzung einer Kommission für Flüchtlingsfragen durch den Bundesrat regelt, aufgehoben werden (vgl. Kommentar zu Art. 58 AuG).
2.1.16 10. Kapitel: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Asylverfahrens keine asylrelevanten Sachverhalte geltend machen können, in der Schweiz an Demonstrationen teilnehmen oder im Internet regimekritische Äusserungen publizieren. Mit diesen Auftritten bezwecken einige ausschliesslich, neue asylrelevante Sachverhalte zu schaffen, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Solche Missbräuche des Asylrechts müssen konsequent angegangen werden. Deshalb sollen die betroffenen Personen für ihr missbräuchliches Verhalten zukünftig bestraft werden können. Weit wichtiger ist jedoch die Schaffung der Möglichkeit, insbesondere gegen Personen und Organisationen vorgehen