Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
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zu können, die Asylsuchenden zu einer missbräuchlichen politischen Tätigkeit verhelfen und damit deren Notlage ausnützen, um sich zu bereichern. Um eine missbräuchliche politische Tätigkeit oder deren Planung, Organisation oder Förderung in Zukunft strafrechtlich ahnden zu können, sollen in Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 116 Buchstabe c und d AsylG drei neue Bestimmungen im AsylG eingeführt werden.
Art. 115 Vergehen
Einleitungssatz und Buchstabe d (neu)
Zum Einleitungssatz
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten, welcher insbesondere eine Neuordnung und Differenzierung des Sanktionssystems vorsieht. Der Einleitungssatz von Artikel 115 AsylG soll entsprechend angepasst werden. Anstelle einer Gefängnisstrafe oder Busse gilt neu die Androhung einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Zu Absatz 1 Buchstabe d (neu)
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll ein neuer Straftatbestand eingeführt werden. Die Aufzählung der Tathandlungen ist nicht abschliessend. Eine Bereicherungsabsicht muss sich nicht nur auf Geldleistungen beziehen. Vielmehr fällt jeder wirtschaftliche Vorteil wie z. B. Naturalien oder unentgeltliche Arbeitsleistungen darunter. Es spielt somit keine Rolle, ob die Asylsuchenden Geldzahlungen oder Leistungen zu erbringen haben. Überdies ist es nicht erforderlich, dass die Bereicherung sich tatsächlich realisiert hat, da lediglich die Absicht massgebend ist.
Der neue Straftatbestand hängt mit dem neuen Artikel 116 Buchstabe c AsylG zusammen und bezweckt in erster Linie, gegen Personen und Organisationen vorzugehen, welche eine Notlage von Asylsuchenden ausnützen, um sich zu bereichern. Aus diesem Grund wird die Straftat nach Artikel 115 Buchstabe d AsylG auch härter sanktioniert als die Ausübung der politischen Tätigkeit von Asylsuchenden nach Artikel 116 Buchstabe c AsylG und als Vergehen qualifiziert. Im Gegensatz dazu werden die missbräuchliche politische Tätigkeit einer asylsuchenden Person nach Artikel 116 Buchstabe c AsylG oder die Gehilfenschaft dazu nach Artikel 116 Buchstabe d AsylG strafrechtlich milder geahndet und als Übertretungen qualifiziert.
Die Durchführung eines Strafverfahrens gestützt auf Artikel 115 Buchstabe d AsylG liegt in der Kompetenz der Kantone.
Art. 116 Übertretungen
Buchstaben c und d (neu)
Zu Buchstabe c (neu)
Gemäss der vorgeschlagenen Bestimmung in Artikel 116 Buchstabe c AsylG soll eine öffentliche politische Tätigkeit von Asylsuchenden, die einzig mit dem Zweck erfolgt, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 AsylG zu schaffen, mit Busse bestraft werden. Die Bestimmung tangiert zwar Grundrechte wie das Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 16 Abs. 1 BV, Art. 10 EMRK, Art. 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Pakt-II, SR 0.103.2)