Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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und das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, Art. 21 Pakt-II). Eine Einschränkung dieser Rechte ist jedoch nach Artikel 36 BV zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Kerngehalt des Grundrechtes nicht tangiert. Gemäss EMRK und Pakt-II dürfen diese Rechte beispielsweise zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden, sofern dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Weiter erlaubt Artikel 16 EMRK, die politische Tätigkeit von ausländischen Personen zu beschränken (vgl. auch Art. 18 EMRK). Es liegt im öffentlichen Interesse und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dass Massnahmen gegen eine missbräuchliche Umgehung des Asylrechts ergriffen werden können. Die vorgeschlagene Strafbestimmung sanktioniert lediglich eine missbräuchliche öffentliche politische Tätigkeit. Politische Aktivitäten im privaten Rahmen, z. B. politische Äusserungen im Familien- oder Freundeskreis, die finanzielle Unterstützung von Parteien oder Organisationen etc., fallen nicht unter diesen Tatbestand. Die vorgeschlagene Bestimmung enthält zudem kein generelles Verbot politischer Aktivitäten von Asylsuchenden in der Schweiz und lässt eine öffentliche politische Aktivität weiterhin zu, sofern diese nicht missbräuchlich erfolgt. Aus diesen Gründen ist die vorgeschlagene Strafbestimmung mit der Verfassung und dem Völkerrecht vereinbar.

Führt die missbräuchliche nachträgliche politische Aktivität einer asylsuchenden Person in der Schweiz zu einer glaubhaften Verfolgung nach Artikel 3 AsylG, soll die betroffene Person weiterhin als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen werden, was den Anforderungen der FK entspricht.

Die Durchführung des Strafverfahrens nach Artikel 116 Buchstabe c AsylG liegt in der Kompetenz der Kantone. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die "Absicht, einzig subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen...", im Vergleich zur Bereicherungsabsicht (Art. 115 Bst. d AsylG) in gewissen Fällen schwierig nachzuweisen sein dürfte. Das laufende Asylverfahren wird durch ein allfälliges Strafverfahren nicht tangiert.

Zu Buchstabe d (neu)

Im Unterschied zu Artikel 115 Buchstabe d AsylG setzt diese Bestimmung keine Bereicherungsabsicht voraus. Es handelt sich hierbei um eine Gehilfenschaft zu Buchstabe c. Darunter können z. B. Personen fallen, die aus rein ideologischen Gründen und ohne einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen zu wollen, Asylsuchenden helfen, eine missbräuchliche politische Tätigkeit zu begehen. Da es sich bei diesem Tatbestand um eine Hilfeleistung zu einer Übertretung handelt, wird dieser ebenfalls als Übertretung qualifiziert.

2.1.17 Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom ...

In Absatz 1 wird der Grundsatz festgelegt, dass das neue Recht auch bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen hängigen Verfahren zur Anwendung gelangt.

Die Absätze 2 bis 5 regeln die Ausnahmen von diesem Grundsatz. Absatz 2 sieht vor, dass die neuen Bestimmungen bei Verfahren nach den Artikeln 111b bis 112 AsylG nur auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche zur Anwendung gelangen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AsylG eingereicht werden.