Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche, welche vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des AsylG eingereicht wurden, sind die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Dies gilt für die Artikel 17b, 32 Absatz 2 Buchstabe e, 36 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 112 AsylG sowie für Beschwerden an das BVGer gegen ablehnende Entscheide des BFM (Art. 105 ff. AsylG).
Die Möglichkeit, während der Dauer des Verfahrens bei einem Mehrfachgesuch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Sozialhilfe zu beziehen, kann auch in aussichtslosen Fällen zur Einleitung von neuen Asylverfahren führen und steht somit dem Ziel eines raschen Abschlusses des Asylverfahrens entgegen. Daher sollen die Änderungen von Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 AsylG auch bei Mehrfachgesuchen anwendbar sein, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen bereits hängig sind.
Absatz 3 sieht vor, dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland gemäss Artikel 19 und 20 AsylG, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen hängig sind, die bisherigen Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung gelangen. Dies gilt auch für die übrigen Bestimmungen, die mit der Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland in Zusammenhang stehen (Art. 12 Abs. 3, 38, 41 Abs. 2, 52 Abs. 2 sowie Art. 68 Abs. 3 AsylG).
Gemäss Absatz 4 sollen bei Nichteintretensverfahren nach Artikel 34 Absatz 2 und 3 AsylG, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen hängig sind, die bisherigen Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar sein. Dies gilt insbesondere für die Verfahrensvorschriften nach Artikel 36 AsylG.
Wird bei einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen hängigen Asylverfahren geltend gemacht, dass der Vollzug einer Wegweisungsverfügung aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, sollen die bisherigen Bestimmungen des AsylG gelten. Absatz 5 sieht deshalb vor, dass Artikel 83 Absatz 5 AuG nur auf Asylgesuche Anwendung findet, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen eingereicht werden.
An den beiden grössten interkontinentalen Flughäfen der Schweiz, Zürich-Kloten und Genf-Cointrin, werden im Hinblick auf die Umsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen bei Inkrafttreten der Gesetzesänderungen voraussichtlich im Dezember 2008 resp. März 2009 (gestaffelte Inkraftsetzung) entsprechende Unterkünfte bereitstehen. Falls zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen weitere Anpassungen notwendig sind, sind diese spätestens innerhalb von zwei Jahren durch den Flughafenbetreiber zu realisieren. An den übrigen Schweizer Flughäfen wird aufgrund des massiv geringeren Passagieraufkommens und der sehr tiefen Gesuchszahlen kein Asylverfahren durchgeführt. Sollte sich die Ausgangslage bei Inkraftsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen ändern, ist eine Übergangszeit von zwei Jahren für allenfalls notwendige Massnahmen angemessen (vgl. Abs. 6).