Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/102: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer · 48 Seiten

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2.2 Erläuterungen zu den Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

2.2.1 8. Kapitel: Integration

Art. 55 (neu) Finanzielle Beiträge

Nach geltendem Recht richtet der Bund den Kantonen im Rahmen des vom Parlament bewilligten Budgets zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration finanzielle Beiträge für Ausländerinnen und Ausländer aus. Zudem zahlt er den Kantonen einen pauschalen Beitrag für anerkannte Flüchtlinge, für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, für vorläufig aufgenommene Personen und für schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung aus. Für die vier letztgenannten Personengruppen kann der Bund zudem finanzielle Beiträge für Projekte und Modellvorhaben von nationaler Bedeutung ausrichten. Die gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Finanzierung der Integrationsförderung finden sich heute im AuG und im AsylG.

Am bisherigen System der Integrationsförderung wird grundsätzlich festgehalten. Neu sollen aber alle gesetzlichen Grundlagen zur Finanzierung der Integrationsförderung der besseren Übersichtlichkeit wegen im AuG enthalten sein. Damit erfolgt auch eine klare finanzielle Trennung zwischen Sozialhilfe und Integration. Die bisherige Regelung im AsylG wird daher ins AuG integriert.

Die Formulierung nach Absatz 2 (letzter Satz) würde es auch erlauben, zukünftig von der Zahlung von pauschalen Beiträgen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene abzusehen und stattdessen die gesamten Bundesbeiträge im Rahmen der kantonalen Programme nach Artikel 55 Absätze 1 und 3 auszurichten. Damit könnten die administrativen Abläufe vereinfacht und dem Anliegen der Kantone nach einer bedürfnisorientierten und nicht einer statusorientierten Integration besser Rechnung getragen werden. Vorerst soll jedoch an der pauschalen Ausrichtung der Beiträge für vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge (Abs. 2) festgehalten werden. Die Erfahrungen im Rahmen der Umsetzung der Integrationsförderung werden zeigen, ob eine Änderung des Finanzierungsmodells sinnvoll ist und von den Kantonen gewünscht wird.

Art. 58 (neu) Kommission für Migrationsfragen

Per 1. Januar 2008 sind die Eidgenössische Kommission für Ausländerfragen (EKA) und die Eidgenössische Flüchtlingskommission (EKF) aufgelöst worden. An ihrer Stelle hat der Bundesrat die Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen (EKM) eingesetzt. Die gesetzlichen Grundlagen müssen formell und inhaltlich an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Aufgrund der Zusammenlegung der Ausländer- und der Flüchtlingskommission ist insbesondere das Mandat der EKM anzupassen. Dieses umfasst neu die Behandlung von Fragen, die sich aus der gesamten Migrationsthematik ergeben, wobei unter dem Begriff Ausländerinnen und Ausländer auch Personen aus dem Asylbereich (Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen und schutzbedürftige Personen) zu verstehen sind. Daher soll Absatz 2 entsprechend angepasst werden. Die Aufgaben im Bereich der Integra-